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Halterhaftung in Umweltzonen umstritten

(PresseBox) (Stuttgart, )
Wer ausgewiesene Umweltzonen unbefugt befährt, muss ein Bußgeld in Höhe von 40 Euro entrichten und erhält einen Eintrag (1 Punkt) im Flensburger Zentralregister. Doch jetzt werfen die von Kommunen zwecks Luftreinhaltung eingerichteten Umweltzonen neue rechtliche Fragen auf.

Nach Darstellung des ACE Auto Club Europa ist noch unentschieden, ob auch der so genannte ruhende Verkehr etwa in Form vorschriftsmäßig abgestellter Fahrzeuge von den angeordneten Verkehrsbeschränkungen berührt ist.

Der Chefjurist des ACE, Volker Lempp, sagte am Freitag in Stuttgart: "Wer eine Verordnung erst mit solch heisser Nadel strickt, darf jetzt nicht auch noch die daraus erwachsenden Probleme auf die Autofahrer abladen". Der Wortlaut der Feinstaubverordnung kenne für bestimmte Fahrzeugkategorien zwar ein "Einfahrverbot" in Umweltzonen und ein Befahren derselben, ein Parkverbot sei für die betreffenden Fahrzeuge aber nicht explizit vorgesehen, betonte der Verkehrsrechtsexperte.

Bedeutung hat nach Lempps Worten dieser Punkt auch aufgrund der so genannten Halterhaftung. Danach muss bei Parkverstößen grundsätzlich der Fahrzeughalter gerade stehen, sofern der Fahrer nicht ermittelt werden kann. Es ist nach Ansicht von Lempp allerdings nach Lage der Dinge überhaupt nicht ausgemacht, ob ein Autobesitzer in Halterhaftung genommen werden kann. "Der Wagen befindet sich innerhalb einer Umweltzone in ordnungsgemäßer Parkposition und es ist unbewiesen, dass das Auto rechtswidrig erst nach Inkrafttreten der Verordnung dorthin chauffiert worden ist".

Weiter sagte Lempp: "In jedem Fall kann nur derjenige bußgeldrechtlich belangt werden, der den Verstoß selbst begangen hat, also nicht etwa der Fahrzeughalter, der zum fraglichen Zeitpunkt mit dem Wagen gar nicht unterwegs war. Geht man von einem Halt- oder Parkverstoß innerhalb der Verbotszone aus, kann aber unter Umständen die so genannte Halterhaftung gemäß § 25a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) greifen, wenn der Fahrer nicht innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist von 3 Monaten ermittelt werden kann. Ob diese gesetzliche Bestimmung tatsächlich auf Parkverstöße in Umweltzonen Anwendung finden kann, ist noch offen. Es wird von der genauen Interpretation der Verbotsnorm, hier: der Zeichen 270.1 und 270.2 der StVO, abhängen.

Sicher ist jedoch, dass sich der Fahrzeughalter auch dann gegen eine Inanspruchnahme zur Wehr setzen kann, wenn auch eingeschränkt: Erhält er als Halter den üblichen Anhörungsbogen von der Bußgeldstelle und macht er keine Angaben zum Fahrer, muss mangels dessen Ermittlung das Verfahren eingestellt werden. Kommt die Halterhaftung des § 25a StVG zur Anwendung, wird der Halter dann zwar mit den Verfahrenskosten belastet. Diese sind jedoch kein Bußgeld, können nicht zu Punkten in Flensburg führen und sind in aller Regel auch niedriger als der Regelsatz von 40 Euro (zzgl. Verfahrensgebühren), der (zzgl. 1 Punkt) bei einem Bußgeldbescheid wegen verbotenen Befahrens einer Umweltzone droht."
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