In § 3 Abs. 1 Glückspielstaatsvertrag ist definiert, was ein Glücksspiel ist:
„Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. …“
Die Genehmigungsbehörde vertrat die Auffassung, dass die 15 Euro Teilnahmegebühr ein solches Entgelt seien, und zudem das Ergebnis vom Zufall abhänge.
Der Veranstalter ging dagegen vor Gericht vor. Das Verfahren endete nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Ergebnis: Solange die Teilnahmegebühr ausschließlich oder zumindest ganz überwiegend die Veranstaltungskosten deckt, ist das kein Entgelt für die Gewinnchance – aber nur dann wäre es ein Glücksspiel, das genehmigungspflichtig wäre.
Hinsichtlich der Voraussetzung, dass Pokern vom Zufall abhängen muss, entschied das Gericht, dass dies beim Pokern zumindest überwiegend der Fall sei. Beim Schach hingegen hänge der Erfolg vom Geschick ab und beim Roulette ausschließlich vom Zufall.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)