Kategorie: Alle News

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BFH-Urteil: Ferienimmobilienanbieter können gewerbesteuerpflichtige Mieten zahlen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich ein Urteil gefällt, das Auswirkungen auf Ferienimmobilienanbieter und die Qualifizierung von Aufwendungen als Mieten hat. In dem Urteil mit dem Aktenzeichen III R 59/20 vom 17. August 2023 hat der BFH entschieden, dass Aufwendungen, die ein Ferienimmobilienanbieter tätigt, um Eigentümer von Ferienimmobilien zur Vermietung an Reisende zu bewegen, als Mieten qualifiziert werden können und somit gewerbesteuerpflichtig sein können.

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Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen für die Überlassung von Ferienimmobilien zur Weiterüberlassung an Reisende

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem jüngsten Urteil vom 17. August 2023, Aktenzeichen III R 59/20, entschieden, dass Aufwendungen, die von Ferienimmobilienanbietern getätigt werden, um die Vermietung dieser Ferienimmobilien an Reisende zu erleichtern, als Mieten betrachtet werden können und daher gewerbesteuerrechtlich zum Gewinn hinzugerechnet werden können.

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Rechtssicherheit für kurzfristige Vermietungen

Am 29. November 2022 verkündete der Bundesfinanzhof (BFH) ein bedeutsames Urteil (XI R 13/20), das weitreichende Konsequenzen für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen hat. Dieses Urteil reicht über die bis dahin gültigen Bestimmungen hinaus, indem es nicht nur die Vermietung von Grundstücken und fest verbundenen Gebäuden betrifft, sondern auch sämtliche Formen von Wohn- und Schlafräumen einbezieht,

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Ermäßigter Steuersatz bei der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur Beherbergung von Fremden bereithält

Mit Urteil XI R 13/20 hat der BFH entschieden, dass § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden begünstigt, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer. Das BMF passt daher den UStAE an (Az. III C 2 - S-7245 / 19 / 10001 :004).

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BFH: Kein Aufteilungsgebot bei Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks mit Betriebsvorrichtungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem wegweisenden Beschluss (V R 7/23 und V R 22/20) vom 17. August 2023 entschieden, dass bei der Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks mit Betriebsvorrichtungen kein Aufteilungsgebot besteht. Diese Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Miet- und Pachtverhältnissen im Zusammenhang mit Gewerbeimmobilien.

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Deutschlandweite Vermietung explosionsgeschützter Funkgeräte!

WS com solutions GmbH vermietet Ex-Handfunkgeräte zur Organisation und Durchführung von Abstellungen, Montagen, Wartungen und Inbetriebnahmen in der chemischen und petrochemischen Industrie. Die Handfunkgeräte von führenden Herstellern wie Motorola und Kenwood sind für die Ex-Schutz Zone 1 und 21 nach ATEX zugelassen Schutzart Gas II2G Ex ib IIC T4 und Staub II2D Ex tD A21 IP6X II2D ib D21 T110°C zertifiziert. Einsetzbar für analogen und digitalen Funk (DMR). Kurz- oder Langzeiteinsätze.

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Anwendung von Korrekturnormen bei Veranlagungen unter Verwendung eines Risikomanagementsystems

Mit Urteil vom 16. Mai 2023 (Az. 9 K 90/22) hatte der 9. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts darüber zu entscheiden, ob das Finanzamt die bei Veranlagung in zu geringer Höhe als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung angesetzten Vorsteuererstattungsbeträge nach formeller Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids korrigieren darf, wenn eine Überprüfung des Zahlungsvorgangs aufgrund des Risikomanagementsystems im Rahmen der Veranlagung unterblieben war.

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Passives Einkommen kann eine großartige Möglichkeit sein, finanzielle Freiheit zu erlangen

Passives Einkommen bietet die Möglichkeit, einen stabilen Nebenverdienst oder sogar langfristiges Vermögen aufzubauen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die steuerlichen Regelungen je nach Herkunft des passiven Einkommens variieren können. Eine häufige Quelle passiven Einkommens sind beispielsweise Mieteinnahmen aus vermieteten Immobilien. In diesem Fall müssen die erzielten Mieteinnahmen in der Regel als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung versteuert werden.

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MDE Vermietung von COSYS

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