Im ersten Fall geht es um das Recht auf die Zahlung des vollen Rentenanspruchs bei Umzug in ein anderes EU-Land. Diesem widerspricht die deutsche Praxis, den Rentenbetrag bei Umzug des Rentenempfängers in einen anderen Mitgliedstaat zu senken.
Auch im Bereich der Mehrwertsteuerbefreiung von Dienstleistungen, die Zusammenschlüsse, welche die Kosten teilen, ihren Mitgliedern erbringen, ist die Kommission nicht mit dem deutschen Vorgehen einverstanden.
Deutschland bezieht die Steuerbefreiung ausschließlich auf Zusammenschlüsse im Gesundheitsbereich, obwohl die betreffende Richtline keine Beschränkungen vorsieht.
Nun muss Deutschland binnen zwei Monaten seine Rechtsvorschriften anpassen. Ansonsten drohen Klageverfahren vor dem EuGH.
Mehr dazu finden Sie unter: http://www.wfeb.de/....