Hintergrund der EuGH-Entscheidung ist der Rechtsstreit um eine polnische Telefongesellschaft. Hier ging es um ein Verfahren wegen des Verdachts auf Missbrauch einer beherrschenden Marktstellung. Im Rahmen dieses Verfahrens kam die polnische Wettbewerbsbehörde zu dem Ergebnis, dass kein Missbrauch durch die beklagte Telefongesellschaft vorliege. Daraufhin wurde das Verfahren eingestellt.
Ein mit der beklagten Gesellschaft konkurrierendes Unternehmen hatte daraufhin die Entscheidung rechtlich angefochten. Die polnischen Richter schalteten den EuGH ein.
Eine solche Entscheidung einer nationalen Behörde, wie im polnischen Fall, beeinträchtige die einheitlichen Wettbewerbsregeln der Europäischen Union, so die Richter. Schließlich werde dadurch verhindert, dass sich die EU-Kommission, zu einem späteren Zeitpunkt einschalten kann, um die fragliche Verhaltensweise zu prüfen. Dies sei laut EuGH nicht rechtmäßig.
Eine ausführliche Zusammenfassung finden Sie hier: http://www.wfeb.de/....