Voraussetzung für die dementsprechende Anwendung des § 89b HGB ist, dass der Lizenznehmer in die "Absatzorganisation des Lizenzgebers eingebunden ist" und dass er sich verpflichtet seinen Kundenstamm nach Beendigung des Lizenzverhältnisses dem Lizenzgeber zu übertragen.
Im Einzelnen bedeutet dies, laut den Entscheidungsgründen des BGH, dass das Verhältnis zwischen Hersteller (Lizenzgeber) und Verkäufer (Lizenznehmer) sich nicht in einer "bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehung erschöpfen darf", sondern dass der Händler so in die Absatzorganisation des Herstellers eingegliedert sein muss, dass er wirtschaftlich in "erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hatte." Darüber hinaus muss eine Verpflichtung zur Übertragung des Kundenstammes bei Vertragsende bestehen.
Ist der Markeninhaber (Lizenzgeber) auf dem Gebiet der vom Lizenznehmer vertriebenen Waren selbst nicht tätig, sind die Voraussetzungen für eine solche Anwendung des § 89b HGB nicht gegeben. Dies ist dann der Fall, wenn nicht Waren aus der Produktion des Lizenzgebers durch den Lizenznehmer verkauft werden, sondern lediglich Waren, die er selbst produziert, oder sich von dritter Seite beschafft hat und diese dann anschließend mit der Marke des Lizenzgebers versieht.
Somit bleibt eine entsprechende Anwendung von § 89b HGB auf Markenlizenzverträge grundsätzlich nicht ausgeschlossen.
Wichtig ist allerdings, dass die beschriebenen Voraussetzungen, die im Markenlizenzvertrag festgehalten sind, in "ihrer Gesamtheit den Anforderungen entsprechen", die zu einer Anwendung des § 89b HGB führen.
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