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Gerald Temme
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Einigung auf höhere Preise für zahntechnische Leistungen um 3 Prozent ab 1. Januar 2020
(PresseBox) ( Berlin, )Hintergrund
Nach § 57 Abs. 2 SGB V vereinbaren der GKV-Spitzenverband und der Verband der Zahntechniker-Innungen die Veränderung der bundeseinheitlichen durchschnittlichen Preise bei den zahntechnischen Leistungen in der Regelversorgung bei befundbezogenen Festzuschüssen.
Über die Vereinbarung informieren die Vertragspartner den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), der jeweils bis zum 30. November eines Kalenderjahres die Befunde, die zugeordneten Regelversorgungen sowie die Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge im Bundesanzeiger bekannt macht.
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