Mehr Mitbestimmung bei der Arbeitszeit
Künftig sollen Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit branchenunabhängig möglich sein. Zudem wird das Verbot der Nachtarbeit gelockert: Eine Beschäftigung zwischen 20 und 22 Uhr wird ermöglicht. Das bedeutet jedoch nicht, dass alle Schwangeren und stillende Mütter zu diesen Zeiten arbeiten müssen. Erlaubt ist eine Ausweitung der Beschäftigung nur, wenn die Betroffene ausdrücklich zustimmt. Darüber hinaus muss ein Arzt bestätigen, dass von diesen Arbeitszeiten keine Gesundheitsgefahr für Mutter und Kind ausgeht. Zum Schutz der Schwangeren darf sie zudem nicht allein arbeiten; Hilfe muss jederzeit erreichbar sein. „Hat die Frau dieser Regelung zugestimmt, kann sie diese im Verlauf der Schwangerschaft jederzeit widerrufen“, erläutert Groneberg.
Mehr Frauen profitieren vom Mutterschutzgesetz
Mit Inkrafttreten des neuen Mutterschutzgesetzes am 1.1.2018 sind deutlich mehr Frauen geschützt: Es betrifft nicht mehr nur Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen oder Heimarbeit ausüben. Die Neufassung gilt für einen deutlich erweiterten Personenkreis, der beispielsweise auch Schülerinnen, Studentinnen und Praktikantinnen umfasst. „Sobald eine Frau dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft mitteilt, hat der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung unverzüglich zu konkretisieren. Zum Schutz der Frau und des ungeborenen Kindes empfehlen wir in Schulungen und Unterweisungen von TÜV Rheinland den Frauen, diese Mitteilung so früh wie möglich zu machen. Das ist besonders wichtig, wenn die werdende Mutter bei der Arbeit Gefährdungen ausgesetzt ist, beispielsweise im Labor, im Handwerk oder in der Industrie“, so Groneberg.
Weitere Informationen unter www.tuv.com/arbeitsmedizin bei TÜV Rheinland.