Die seit Januar geltende zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (12. BImSchV) regelt den Schutz von Mensch und Umwelt vor den Folgen von plötzlich auftretender Störfällen bei technischen Anlagen mit Austritt gefährlicher Stoffe. Sie setzt die Anforderungen der europäischen Seveso-III-Richtlinie in das nationale Recht um. „Betroffene Unternehmen müssen sich zügig mit den Übergangsvorschriften auseinandersetzen“ sagt Edgar Neuhalfen. Denn unter bestimmten Voraussetzungen ist vor Beginn der Errichtung eines Betriebsbereichs oder vor einer störfallrelevanten Änderung eine Anzeige an die zuständige Behörde erforderlich. Auch wird es erforderlich werden, das bestehende Konzept zur Verhinderung von Störfällen, den Sicherheitsbericht und die internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne zu aktualisieren.
Die Pflichten aus der novellierten Verordnung sind in der Regel bis zum 14. Juli 2017 zu erfüllen. „Anlagenbetreiber sollten daher unverzüglich prüfen, ob eine Anzeige- beziehungsweise Aktualisierungspflicht besteht“, rät der Experte. Zudem gelten neue Verpflichtungen zur Information der Öffentlichkeit, wobei nun auch elektronische Medien berücksichtigt werden. Die neuen Anforderungen des geänderten Störfallrechts können schließlich von nicht unerheblicher Bedeutung für laufende und beabsichtigte Genehmigungsverfahren von Störfallbetrieben sein.
TÜV Rheinland ist seit vielen Jahren auf dem Gebiet der Störfallvorsorge tätig und führt bundesweit Prüfungen im Einklang mit den geltenden Verordnungen in den entsprechenden Betrieben durch. Das Unternehmen unterstützt die störfallrelevanten Betriebe unter anderem bei der Erstellung von Genehmigungsanträgen, Sicherheitskonzepten, Gefahrenanalysen, Ausbreitungsrechnungen für Störfallszenarien sowie bei der Öffentlichkeitsarbeit. Die Experten bieten zur Einführung der neuen Vorschriften Informationsveranstaltungen für Kunden und Interessierte an.
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