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Was Shopbetreiber beim Versand von Artikeln mit Altersbeschränkungen beachten müssen

(PresseBox) (Köln, )
Was im Ladengeschäft problemlos möglich ist, stellt den Online-Handel vor eine große Herausforderung: Wie ist ein jugendschutzkonformer E-Commerce mit Produkten möglich, die nicht für Jugendliche bestimmt sind? Welche Anforderungen haben Händler bei dem Verkauf von Alkohol und Horror-Filmen zu berücksichtigen? Madeleine Pilous, Legal Consultant bei Trusted Shops, zeigt auf, worauf Shopbetreiber achten müssen.

Verkauf von Waffen

Nach dem Waffengesetz ist der Umgang mit Waffen oder Munition nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 2 Abs. 1 WaffG). Dies setzt bei einer Online-Bestellung eine entsprechende Verifikation der Volljährigkeit des Bestellers voraus. Unter den Waffenbegriff fallen unter anderem etwa Dolche, Säbel, Druckluftwaffen, Armbrüste.

Verkauf von Bildträgern

Die gesetzliche Grundlage für die jugendschutzrechtlichen Anforderungen an den Verkauf von Filmen und Computerspielen bildet das Jugendschutzgesetz. Bildträger wie DVDs, PC- oder Konsolenspiele dürfen Minderjährigen nur zugänglich gemacht werden, sofern diese von einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle (FSK, USK) für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind. Das JuSchG kennt hier die folgenden Abstufungen:

• "Freigegeben ohne Altersbeschränkung"
• "Freigegeben ab sechs Jahren"
• "Freigegeben ab zwölf Jahren"
• "Freigegeben ab sechzehn Jahren"
• "Keine Jugendfreigabe"

Wurde ein Bildträger nicht überprüft und hat damit keine Freigabe, gilt er als Artikel ohne Jugendfreigabe. Bildträger ohne Jugendfreigabe dürfen nach dem Jugendschutzgesetz nicht im Wege des Versandhandels angeboten werden, ohne dass durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt (§§ 12 Abs. 3 Nr. 2; 1 Abs. 4 JuSchG).

Verkauf von Alkohol und Tabak

Tabak, Branntwein und branntweinhaltige Getränke dürfen nicht an Minderjährige abgegeben werden, andere alkoholische Getränke (Bier, Wein, Sekt) nicht an Jugendliche unter 16 Jahren. Anders als bei Bildträgern enthält das JuSchG keine ausdrückliche Regelung für den Versandhandel, sondern bezieht sich allgemein auf eine Abgabe „Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit“. Das LG Koblenz gelangte daher zu der Ansicht, dass ein Online-Verkauf auch ohne ein Altersverifikationssystem zulässig sei (Beschluss v. 13.08.2007, 4 HK O 120/07). Diese Auffassung wurde nicht nur in der Literatur kritisiert, auch das Bundesfamilienministerium vertritt in einer Broschüre zum JuSchG von 2014 die Auffassung, der Versandhandel unterfalle ebenfalls dem Abgabeverbot, da das Merkmal der „Öffentlichkeit“ bei der Zustellung im öffentlichen Raum gegeben ist.

Online-Händler, die auf der sicheren Seite sein möchten, sollten daher davon ausgehen, dass das JuSchG auch auf den Online-Handel von Alkohol und Tabak Anwendung findet.

Was ist eine zuverlässige Altersverifikation?

Damit stellt sich die Frage: Wie kann sichergestellt werden, dass solche Produkte nicht an Minderjährige abgeben werden?

Zweistufiges Verfahren

Der BGH entschied 2007 in Bezug auf Bildträger, dass ein effektiver Kinder- und Jugendschutz einerseits eine zuverlässige Altersverifikation vor Versand erfordere, zudem aber auch sichergestellt werden muss, dass die versandte Ware nicht von Minderjährigen in Empfang genommen wird (Urteil v. 12.07.2007, I ZR 18/04). Der BGH verlangt damit ein zweistufiges Verfahren und nennt die Kombination aus Postident-Verfahren und eigenhändigem Einschreiben als Beispiel:

„So lässt sich etwa durch das Postidentverfahren vor Versendung der Ware ausreichend gewährleisten, dass der Kunde volljährig ist […]. Außerdem muss die Ware in einer Weise versandt werden, die regelmäßig sicherstellt, dass sie dem volljährigen Kunden, an den sie adressiert ist, persönlich ausgehändigt wird. Das kann etwa durch eine Versendung als "Einschreiben eigenhändig" gewährleistet werden.“

Um eine Volljährigkeit bei Bestellung zu gewährleisten, wertete die KJM (Kommission für Jugendmedienschutz) im Rahmen der Einrichtung einer geschlossenen Benutzergruppe verschiedene Verfahren als positiv, u.a. auch den Q-Bit Identitätscheck der Schufa oder SofortIdent (Übersicht). Zusätzlich ist hier ebenfalls eine persönliche Übergabe der Ware sicherzustellen.

Postident-Comfort

Anders als bei Postident, bei welchem eine Identifizierung in einer Post-Filiale erfolgt, geschieht dies beim Postident Comfort-Verfahren direkt bei Auslieferung durch den Zusteller, sodass Identifikation und Altersverifikation direkt bei Zustellung der Ware vorgenommen werden. Damit erfolgt hier, anders vom BGH gefordert, keine Altersverifikation vor Versand, allerdings wird bei Übergabe der Ware sichergestellt, dass der Empfänger der Besteller und dass dieser volljährig ist. Dieses Verfahren dürfte damit ebenfalls ein anforderungsgerechtes Altersverifikationssystem darstellen, jedoch gibt es hierzu bislang keine Rechtsprechung.

„Und was ist mit…?“

Es ist weder ausreichend, sich die Volljährigkeit des Bestellers über eine Checkbox im Bestellprozess bestätigen zu lassen, noch, dies in den AGB zu vereinbaren. Auch eine Begrenzung der zur Verfügung stehenden Zahlungsarten genügt nicht, um einen ausreichenden Jugendschutz zu gewährleisten, da auch Jugendliche Konten oder (Prepaid-)Kreditkarten besitzen können. Die Zusendung einer Ausweiskopie ist aufgrund des hohen Fälschungsrisikos ebenfalls unzureichend.

Auch die seit 2014 von DHL angebotene Alterssichtprüfung, welcher ein Paket nur an Personen im Haushalt des Empfängers übergeben werden, die das erforderliche Mindestalter erreicht haben, stellt keine den Anforderungen des BGH entsprechende Altersverifikation dar, dass der Besteller nicht minderjährig ist, noch, dass der Empfänger auch der Besteller ist. So wertete das OLG Frankfurt (Urteil v. 07.08.2014, 6 U 54/14) die alleinige Alterskontrolle des Empfängers bereits als unzureichend:

„Die bloße Alterskontrolle der Person, die die Sendung vom Zusteller entgegennimmt, reicht nicht aus. Denn es kann sich um einen Empfangsboten handeln, der die Sendung nur an den (minderjährigen) Besteller weiterleitet, ohne selbst Kenntnis vom Inhalt zu haben.“

Rechtsfolgen bei Verstößen

Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz können mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Des Weiteren sind Abmahnungen aufgrund von eines Verstoßes gegen Marktverhaltensregelungen nach § 4 Nr. 11 UWG möglich.

Abschließender Tipp

Online-Händler, die Bildträger ohne Jugendfreigabe, Tabak oder alkoholische Getränke verkaufen, sollten auf ein zulässiges Altersverifikationssystem zurückgreifen. Hierbei gilt es, sowohl sicherzustellen, dass der Besteller das erforderliche Mindestalter erreicht hat, als auch, dass diese Person das Paket in Empfang nimmt.

Auch der kostenlos nutzbare Trusted Shops Rechtstexter fragt im AGB-Modul den Verkauf von Waren mit Altersbeschränkungen ab. Um Rechtssicherheit zu bieten, wird im Ergebnis ebenfalls auf die erforderliche, zweistufige Altersverifikation abgestellt.

Trusted Shops GmbH

Trusted Shops ist die europäische E-Commerce Vertrauensmarke. Das Unternehmen mit Sitz in Köln hat seit Firmengründung 1999 europaweit mehr als 19.000 Händler zertifiziert. Trusted Shops überprüft seine Mitglieder anhand von strengen Einzelkriterien wie Bonität, Preistransparenz, Kundenservice und Datenschutz und vergibt daraufhin sein begehrtes Gütesiegel. Zu den Kunden zählen zalando, redcoon, MediaMarkt, Commerzbank, OBI sowie eine Vielzahl kleiner und mittelständischer Unternehmen. Durch die Kombination von Prüfung, Geld-zurück-Garantie, Bewertungen und Service entsteht für den Verbraucher ein "Rundum-sicher-Paket".

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