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Einkaufen 2.0 – Verschwimmende Grenzen zwischen Online- und Offline-Shopping

(PresseBox) (Köln, )
Das Kaufverhalten der Konsumenten befindet sich seit der Digitalisierung in einem stetigen Wandel. Waren die Grenzen zwischen Online-Shopping und dem Einkauf im stationären Laden vor einigen Jahren eindeutig zu trennen, verschwimmen sie heute immer mehr. Die digitale Transformation des stationären Einkaufs lässt sich jüngst in Schweden erkennen: Dort hat ein voll automatischer, unbemannter Dorfladen eröffnet. Der Kunde kann ihn durch Öffnung mit der Bankkarte betreten und die Waren eigenständig per Smartphone einscannen und bezahlen. Noch ist dieses Beispiel kein Massenmodell. Und dennoch: Immer mehr Einzelhändler setzen auf eine Omnichannel-Strategie, um ihren Kunden einen allumfassenden Service anbieten zu können.

Die Verzahnung von Online- und Offline-Handel führt immer häufiger zu rechtlichen Unklarheiten – auf Seiten des Händlers genauso wie auf Verbraucherseite. Welche das sein können, erklärt Dr. Carsten Föhlisch, Rechtsexperte bei Trusted Shops.


Click & Collect: Gilt hier das Widerrufsrecht?
Immer mehr Verbraucher bestellen Waren im Internet, bezahlen sie online – zum Beispiel per PayPal – und holen sie dann persönlich im Ladengeschäft ab. So geschah es auch in einem Fall, den das AG Charlottenburg kürzlich behandelte. Als der Käufer einer auf eBay erstandenen Uhr nach drei Tagen den Widerruf des Kaufvertrags erklärte, lehnte der Händler diesen jedoch ab. Er bestritt, dass es sich um einen Fernabsatzvertrag handele. Nach einem erneuten Widerruf des Kunden und einer Ablehnung des Verkäufers, reichte der Kunde die Klage ein. Das AG Charlottenburg entschied für den Kläger, da der Vertrag ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen sei und folglich ein Fernabsatzvertrag sei. Wie die Zahlung und Übereignung der Ware erfolgt, ist für den Fernabsatzvertrag unerheblich. „Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel wie beispielsweise Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, E-Mails, SMS oder Telemedien verwenden und nicht gleichzeitig körperlich anwesend sind“, sagt Dr. Carsten Föhlisch. Und weiter: „Hat ein Verbraucher einen Vertrag per Fernkommunikationsmittel abgeschlossen, kann er sich auf das Widerrufsrecht berufen.“

Kauf über Online-Terminal im Geschäft – der Einzelfall entscheidet
Schließt der Verbraucher hingegen seinen Vertrag über einen im stationären Handel aufgestellten PC- / Tablet-Terminal ab, ist die Zuordnung zu einem Fernabsatzgeschäft nicht mehr ganz so eindeutig. „Der Kunde befindet sich im Ladengeschäft und hat die Möglichkeit, die gewünschte Ware in Augenschein zu nehmen. Außerdem sind beide Parteien, also Käufer und Verkäufer vor der Bestellung gleichzeitig anwesend. Da die Ware jedoch letztlich über einen Computer bestellt wird, was der Bestellsituation zu Hause gleicht, spricht dies für ein reguläres Fernabsatzgeschäft“, so der Rechtsexperte von Trusted Shops. „Die konkrete Bestellsituation muss im Einzelfall betrachtet werden.“

Rückgabe im Geschäft: Spielraum bei Wahl des Zahlungsmittels
Bei der Rückgabe von online bestellten Artikeln im Ladengeschäft gilt es ebenfalls einige Dinge zu beachten. Das Fernabsatzrecht verpflichtet Unternehmen dazu, die Rückzahlung eines Kaufpreises unter Verwendung desselben Zahlungsmittels vorzunehmen, das bei Abschluss des Kaufvertrages verwendet wurde. Hat der Kunde beispielsweise per Überweisung bezahlt, muss der Verkäufer die Rückzahlung ebenfalls per Überweisung vornehmen, auch wenn die Ware im Ladengeschäft zurückgegeben wird. Der Gesetzgeber gibt dem Händler jedoch die Option, eine individuelle Vereinbarung mit dem Kunden zu treffen. Hat der Käufer per PayPal bezahlt und besteht auf eine Rückzahlung über diesen Kanal, muss der Verkäufer die Abwicklung bei seiner Kassensoftware berücksichtigen.

Die genannten Beispiele zeigen, dass die Gesetzeslage aufgrund der Verzahnung von Online- und Offline-Kanälen beim Kauf nicht immer eindeutig ist. Dr. Carsten Föhlisch: „Um Verwirrung und Unsicherheit auf Käufer- sowie auf Händlerseite zu vermeiden, muss der Gesetzgeber sich in Zukunft noch viel stärkter um Klarheit bemühen.“

Trusted Shops GmbH

Trusted Shops ist seit über 15 Jahren die bekannteste europäische Vertrauensmarke im Bereich E-Commerce. Das 1999 gegründete Kölner Unternehmen stellt mit dem Gütesiegel inklusive Käuferschutz, dem Kundenbewertungssystem und dem Abmahnschutz ein „Rundum-sicher-Paket“ bereit: Anhand von strengen Einzelkriterien wie Preistransparenz, Kundenservice und Datenschutz überprüft Trusted Shops seine Mitglieder und vergibt sein begehrtes Gütesiegel. Mit dem Käuferschutz, die jeder zertifizierte Online-Shop bietet, sind Verbraucher etwa bei Nichtlieferung von Waren abgesichert. Darüber hinaus sorgt das Kundenbewertungssystem für nachhaltiges Vertrauen bei Händlern und bei Käufern. Trusted Shops stellt die Unabhängigkeit und Echtheit der Bewertungen über eine mehrstufige Überprüfung sicher. Das Abmahnschutzpaket von Trusted Shops schützt Online-Händler vor teuren wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen aufgrund fehlerhafter Rechtstexte. http://www.trustedshops.de

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