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Änderung im AGB-Recht zum 1.10. – Besteht Handlungsbedarf?

(PresseBox) (Köln, )
Kaum ein Jahr vergeht ohne Gesetzesänderung. Auch im nächsten Monat gibt es wieder etwas Neues: Nach OS-Plattform und Datenschutz betrifft es diesmal das AGB-Recht. Doch was genau ändert sich? Und sind Ihre AGB jetzt noch sicher? Die wichtigsten Punkte zum Thema Änderung im AGB-Recht erläutert Madeleine Pilous, Legal Consultant bei Trusted Shops.

Das Gesetz

Bereits im Februar wurde das "Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts" verabschiedet: Seit dem 24.02.2016 können daher Verbraucherschutz- und Wettbewerbsverbände Datenschutzverstöße im Rahmen ihrer Verbandsklagebefugnis nach dem UKlaG abmahnen und gerichtlich geltend machen.

Was aus dem Titel des Gesetzes nicht hervorgeht: Mit ihm ändert sich auch das AGB-Recht. Dieser Teil des Gesetzes tritt zum 01. Oktober 2016 in Kraft. Höchste Zeit also, sich nochmal intensiv mit der Frage zu beschäftigen:

Was ändert sich?

§ 309 BGB enthält Auflistung an Klauselverboten ohne Wertungsmöglichkeit (d.h. Klauseln, die immer unzulässig sind).

§ 309 Nr. 13 BGB wird wie folgt neu formuliert:
"Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a) an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b) an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c) an besondere Zugangserfordernisse."

Was ist die "Textform"?

Für Online-Händler ist insbesondere Punkt b) relevant, nach dem AGB-Klauseln unwirksam sind, welche für die Erklärung eines Kunden eine strengere Form als die Textform vorsehen. Eine Textform ist nach § 126b BGB eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger. Unter einen dauerhaften Datenträger fallen z.B. Brief, Fax, E-Mail oder SMS. Eine eigenhändige Unterschrift ist in diesen Fällen also gerade nicht erforderlich.

Was bedeutet dies in der Praxis?

Formulierungen, die für bestimmte Erklärungen wie etwa eine Garantieerklärung die Schriftform vorsehen, sind nach § 309 Nr. 13 BGB n.F. unwirksam. Insbesondere kann somit auch für die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses keine strengere Form als die Textform mehr verlangt werden. Die Änderung findet auf Schuldverhältnisse Anwendung, die nach dem 30.09.2016 entstanden sind.

Allerdings hat der BGH bereits zum aktuellen Recht entschieden, dass eine Plattform, bei der sämtliche Leistungen und Kommunikation online erfolgten, keine Kündigung mit eigenhändiger Unterschrift verlangen kann (Urteil v. 14.07 2016, III ZR 387/15). Und nach wie vor gilt der Grundsatz, dass individuelle Nebenabreden auch dann Vorrang vor AGB haben, wenn sie nicht schriftlich getroffen wurden. Somit ist also auch aktuell bereits Vorsicht geboten.

Müssen Sie handeln?

An dieser Stelle die gute Nachricht: Wenn Sie den Trusted Shops Rechtstexter (http://shop.trustedshops.com/...) nutzen, ändert sich für Sie nichts! In diesem Fall können Sie sich entspannt zurücklehnen.

Sollten Sie aber andere AGB verwenden, ist bei Klauseln wie den folgenden Vorsicht geboten:
"Alle Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform."
"Die Kündigung des Vertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (eigenhändige Unterschrift) und ist an folgende Adresse zu senden […]"
"Die Kündigung ist ausschließlich per Briefpost zu richten an […]"

Wenn Ihre AGB solche Klauseln aufweisen, wird in aller Regel eine Überarbeitung notwendig sein, um teure Abmahnungen zu vermeiden. Denn wie auch andere AGB-Verstöße werden auch Verstöße gegen § 309 Nr. 13 BGB einen Wettbewerbsverstoße darstellen, welcher abgemahnt werden kann.

Abschließender Tipp

Checken Sie Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ob diese noch entsprechende Schriftformklauseln aufweisen. Verlangen Sie für Erklärungen des Verbrauchers eine strengere Form als die Textform, besteht akuter Handlungsbedarf.

Trusted Shops GmbH

Trusted Shops ist seit über 15 Jahren die bekannteste europäische Vertrauensmarke im Bereich E-Commerce. Das 1999 gegründete Kölner Unternehmen stellt mit dem Gütesiegel inklusive Käuferschutz, dem Kundenbewertungssystem und dem Abmahnschutz ein „Rundum-sicher-Paket“ bereit: Anhand von strengen Einzelkriterien wie Preistransparenz, Kundenservice und Datenschutz überprüft Trusted Shops seine Mitglieder und vergibt sein begehrtes Gütesiegel. Mit dem Käuferschutz, den jeder zertifizierte Online-Shop bietet, sind Verbraucher etwa bei Nichtlieferung von Waren abgesichert. Darüber hinaus sorgt das Kundenbewertungssystem für nachhaltiges Vertrauen bei Händlern und bei Käufern. Trusted Shops stellt die Unabhängigkeit und Echtheit der Bewertungen über eine mehrstufige Überprüfung sicher. Das Abmahnschutzpaket von Trusted Shops schützt Online-Händler vor teuren wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen aufgrund fehlerhafter Rechtstexte. Weitere Informationen: http://www.trustedshops.de

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