Auf Verpackungen von Lebensmitteln informieren die Hersteller über ihr Produkt. Was auf einer Verpackung stehen muss, ist gesetzlich geregelt.
- Die Verkehrsbezeichnung muss das Produkt eindeutig und sachlich beschreiben, so dass jeder versteht, um welches Lebensmittel es sich handelt.
- Das Zutatenverzeichnis informiert über die enthaltenen Zutaten. Sie müssen in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils aufgelistet werden. Auch die 14 relevantesten Allergene werden immer in der Zutatenliste gekennzeichnet.
- Die Füllmenge gibt die enthaltene Menge des Produktes nach Stückzahl, Gewicht in Gramm (g) bzw. Kilogramm (kg) oder bei Flüssigkeiten als Volumen in Milliliter (ml) bzw. Liter (l) an.
- Verpackte Lebensmittel müssen ein Mindesthaltbarkeitsdatum bzw. in mikrobiologischer Hinsicht besonders leicht verderbliche Lebensmittel wie bspw. Hackfleisch ein Verbrauchsdatum tragen.
- Für etwige Fragen des Verbrauchers an das verantwortlice Unternehmen, müssen der Name und die Adresse des Herstellers, Verpackers oder Verkäufers auf der Verpackung vermerkt sein.
- Durch die Losnummer lässt sich genau feststellen, mit welcher Warenpartie das Produkt erzeugt, hergestellt und verpackt wurde. Dies ist insbesondere bei Rückrufaktionen wichtig.
- Die Nährwertkennzeichnung erfolgt in Form einer Tabelle. Sie weist den Brennwert und mindestens die Menge der drei Hauptnährstoffe Kohlenhydrate, Eiweißund Fett pro 100 g bzw. 100 ml aus. Bislang ist eine Nährwertkennzeichnung u. a. dann Pflicht, wenn besondere Nährwerteigenschaften, z. B. „fettarm“, beworben werden oder wenn es sich um ein diätetisches Lebensmittel handelt. Die verpflichtende Nährwertkennzeichnung enthält folgende Angaben: Brennwert sowie die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweißund Salz pro 100 g bzw. 100 ml.
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