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Privates Surfen am Arbeitsplatz muss der Chef erlauben

In Maßen wird es trotzdem häufig toleriert

(PresseBox) (Göttingen, )
In Zeiten, in denen immer mehr Meldungen zur Mitarbeiterüberwachung bekannt werden, macht sich so mancher Arbeitnehmer Gedanken über die Wahrung seiner Privatsphäre. Welche Überprüfung und Einflussnahme muss sich der Angestellte beispielsweise bei der Internetnutzung durch den Arbeitgeber gefallen lassen und an welche Vorgaben muss er sich halten?

"Eine private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz ist in vielen Unternehmen in geringem Umfang gestattet. Hält sich der Arbeitnehmer an diese Vorgaben, muss er keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen fürchten", erläutert Björn Brodersen vom Onlinemagazin www.teltarif.de.

Viele Unternehmen regeln zwar ein Verbot der privaten Internet- oder Telefonnutzung über den Arbeitsvertrag oder eine Betriebsordnung, im betrieblichen Alltag wird dies meist aber nicht gelebt. Häufig wird hier die private Nutzung in geringem Maße schon seit Jahren geduldet. Dadurch entsteht eine sogenannte betriebliche Übung. "Gibt es für die private Nutzung von Telefon- und Internetdiensten eine Erlaubnis oder aber wird diese geduldet, so ist eine Verwendung im normalen Maße zulässig.

Bedingung ist, dass es zu keiner Beeinträchtigung der regulären Arbeit kommt", erklärt Brodersen. Die Nutzung der firmeninternen Kommunikationsmittel sollte generell nur dann privat erfolgen, wenn es unerlässlich ist. Für eine bessere Einschätzung der Handhabung im jeweiligen Betrieb, kann ein Gespräch mit den Kollegen ganz nützlich sein. Dies ist insbesondere für neue Mitarbeiter hilfreich. Um die getroffenen Vereinbarungen zu kontrollieren, ist es dem Arbeitgeber gestattet, einen genaueren Blick auf die Tätigkeiten des Angestellten zu werfen. Alles, was seinen Tätigkeitsbereich betrifft, darf überwacht werden, private Angelegenheiten hingegen nicht.

Durch die Entwicklung hin zu mobilen Endgeräten, auf denen E-Mails empfangen werden können, verschwimmen die Grenzen zwischen privat und geschäftlich hingegen immer mehr. "Wird der Angestellte mit einem E-Mail-fähigen Handy ausgestattet, heißt das nicht, dass er außerhalb seiner Arbeitszeit jederzeit erreichbar sein muss. Er ist durchaus berechtigt, nach Feierabend das Gerät abzuschalten", sagt Brodersen.

Welche Rechte der Arbeitnehmer weiterhin hat, lesen Sie in einem ausführlichen Interview mit Maik Wünsche, einem Fachanwalt für Arbeitsrecht, unter www.teltarif.de/...

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