Die Sonderausschüttung wird aus dem steuerlichen Einlagen- konto entnommen und erfolgt daher ohne Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag.
Hintergrund:
Die ordentliche Hauptversammlung der Syzygy AG hatte am 30. Juni 2006 eine Kapitalherabsetzung in Höhe von EUR 1,50 pro Aktie beschlossen, welche im Ergebnis zu einer Sonderausschüttung in dieser Höhe führt.
Die Beschlüsse der Hauptversammlung wurden anschließend beim zuständigen Amtsgericht in Bad Homburg zur Eintragung eingereicht. Am 16. August 2006, wurden die Eintragungen des Amtsgerichtes im Bundesanzeiger publiziert. Gem. § 225
Abs. 2 Aktiengesetz (AktG) darf die Sonderausschüttung erst nach Ablauf einer auf den letzten Veröffentlichungstermin folgenden Frist von 6 Monaten erfolgen.