Einerseits würde für die Auffassung der Klägerin sprechen, dass die Parteien identische Dienstleistungen vertreiben und dass die langjährig genutzte Marke «dpa» eine deutlich gesteigerte Kennzeichnungskraft hat.
Andererseits sei die durchgehende Verwendung von Kleinbuchstaben besonders bei Nachrichtenagenturen weit verbreitet und daher wenig markant. Außerdem würden sich sowohl die Zeichenlänge als auch die Buchstabenabfolge unterscheiden. Hinzu kommt, dass klanglich der dreisilbigen Buchstabenfolge „dpa“ eine viersilbige Folge „dapd“ gegenübersteht.
Im Schriftbild fangen zwar beide Zeichen mit „d“ an, dies steht aber jeweils für „deutsche“ und deutet, so das Gericht, nur auf denselben Sitz beziehungsweise Tätigkeitsbereich hin. Außerdem unterscheiden sich die Zeichen am Ende, was besonders bedeutsam sei.
Alles in allem bestünde daher keine Gefahr, dass die angesprochenen Verkehrskreise annehmen könnten, dass hinter der Bezeichnung «dapd» die «dpa» steckt. Wenn jemand bei „dapd“ an die „dpa“ denke, dann nur, weil die „dpa“ die bekannteste deutsche Nachrichtenagentur sei.
LG Hamburg, Urteil vom 28.08.2012, Az.: 406 HKO 73/12.
Ob die dpa gegen das Urteil Rechtsmittel eingelegt hat, ist derzeit hier nicht bekannt. Falls ja, werden wir die Sache weiter beobachten.
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Udo Maurer
Rechtsanwalt