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Zuständigkeiten und Aufgabenverteilung definieren

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Wofür er zuständig ist, darüber muss sich jeder Beteiligte einer Veranstaltung im Klaren sein. Zuständigkeiten werden allerdings allzu oft vermischt bzw. schlicht nicht aufeinander abgestimmt. Beides kann zu einem Haftungsproblem führen und ist unnötig.

Dem Betreiber einer Versammlungsstätte bspw. muss klar sein, wofür er zuständig ist. Mischt er sich allzu sehr in die Aufgabenbereiche des Veranstalters ein, übernimmt er einerseits auch mehr Verantwortung. Andererseits geht er aber auch das Risiko ein, irgendwann plötzlich als Veranstalter eingestuft zu werden. Zwei Beispiele, die mir auch immer wieder über den Weg laufen: Jugendschutz und Sanitätsdienst.

Übernimmt der Betreiber (bzw. ein von ihm beauftragter Ordnungsdienst) auch Jugendschutzkontrollen am Einlass, muss er vorher klären, ob er dafür überhaupt zuständig ist. Zuständigkeiten können sich dabei u.a. aus § 2 JSchG ergeben: „Veranstalter oder Gewerbetreibender“. Gegen diese richten sich auch die Bußgeldvorschriften (§ 28 JSchG). Dabei ist der Begriff des „Gewerbetreibenden“ recht weit zu verstehen, so dass es ggf. auch mehrere Verantwortliche für den Jugendschutz auf einer Veranstaltung geben kann.

Diese Frage stellt sich auch, wenn der Betreiber den Sanitätsdienst bestellt. Hier sollte er prüfen, ob er bspw. nach seiner Landes-Versammlungsstättenverordnung dafür zuständig ist. Dies ist nach § 37 Absatz 1 BetrVO in Berlin der Fall. Soweit ich das gesehen habe, gibt es eine vergleichbare Regelung in den anderen Bundesländern aber nicht!

Das bedeutet:

• Bestenfalls sollten schon im Vertrag, ansonsten jedenfalls schriftlich die verschiedenen Zuständigkeiten ausdrücklich und unmissverständlich festgelegt werden.
• Vorsicht vor Fachbegriffen, die ggf. nicht jeder kennt!
• Soweit möglich, sollten die entsprechenden Paragraphen zur Zuständigkeit genannt werden, damit es keine Missverständnisse gibt – bzw. oftmals sind dort dann die Aufgaben definiert (Beispiel: Herr Stefan Müller ist Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik nach § 40 Abs. 2 und 3 VStättV Ba-Wü).
• Diese Übersicht der Zuständigkeiten sollte jedem Beteiligten bekannt gemacht werden.
 

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht

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Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
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