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Zur Haftung des Parkplatzbetreibers im Winter

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Immer wieder müssen sich Gerichte mit der Frage auseinandersetzen, inwieweit der Parkplatzbetreiber haftet, wenn ein Fußgänger auf einer Eisfläche ausrutscht. Muss der Parkplatz im Winter ständig geräumt, gestreut und eisfrei gehalten werden?

Das Oberlandesgericht Koblenz hat nun im Einklang mit anderen Gerichten entschieden, dass der Parkplatzbetreiber nicht verpflichtet sei, den ganzen Parkplatz ständig vollständig eisfrei zu halten. Wenn es einem Fußgänger möglich ist, eine vereiste Fläche zu umgehen, und rutscht er trotzdem auf der Eisfläche aus, haftet der Betreiber nicht. Eine gradlinige eisfreie Verbindung zwischen Parkplatz und dem Zielort müsse vom Betreiber nicht gewährleistet werden, so das Gericht.

Außerdem sei es dem Fußgänger zuzumuten, über eine kurze Strecke auch über eine nicht geräumte und gestreute Strecke zu gehen, wenn dadurch die gefährliche Eisfläche problemlos umgangen werden kann.

Fazit:
Dem ganzen liegt das Thema Verkehrssicherungspflicht zugrunde. Wer einen Parkplatz anbietet bzw. betreibt, ist dafür verkehrssicherungspflichtig. Im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht muss der Verantwortliche das Erforderliche und Zumutbare tun, damit anderen nichts passiert. Dabei dürfen die Anforderungen an den Verkehrssicherungspflichtigen aber nicht überspannt werden: Auf der anderen Seite steht nämlich der durchschnittlich aufmerksame und sorgfältige Besucher bzw. Nutzer.
Der Verkehrssicherungspflichtige ist damit nicht verantwortlich, deutlich erkennbare Gefahren, die der Besucher/Nutzer problemlos erkennen und umgehen kann, zu verhindern.

Ein einfaches Beispiel: Das Aufstellen einer Tischkerze ist zu Dekozwecken erlaubt. Der erwachsene Besucher hält seine Hand in die Flamme und verbrennt sich.

Ähnlich auch bei einem Parkplatz, auf dem der Besucher auf einer Eisfläche stürzt: Grundsätzlich muss der Betreiber das Erforderliche und Zumutbare tun, damit Fußgänger den Parkplatz ungefährdet benutzen und begehen können. Wenn der durchschnittlich aufmerksame Besucher aber eine Eisfläche unschwer erkennen und sie umgehen kann, dann haftet der Betreiber nicht (mehr), wenn der Besucher sich trotzdem an der Eisfläche versucht und stürzt.

Anders kann es natürlich sein, wenn der Parkplatz nicht beleuchtet ist: Natürlich steigen die Anforderungen auch an den Besucher: Er kann ja erkennen, dass er bei Dunkelheit etwas genauer auf den Boden schauen muss, wo er hintritt. Ist aber dennoch die Eisfläche nicht erkennbar, dann würde der Betreiber dieses Mal haften: Denn der Besucher hat ja gar keine andere Möglichkeit, als vorsichtig zu gehen, wenn er das rettende Ufer des Parkplatzes irgendwann einmal erreichen will; der Besucher muss sich nicht flach auf den Bauch legen und an den Rand robben…

Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Autor www.eventfaq.de

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