Nach dieser Verordnung dürfen bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % Vol. generell keine nährwertbezogenen Angaben gemacht werden.
Deshalb hatte ein Wettbewerbsverein den Getränkehersteller aufgefordert, die Bezeichnung „Energy & Vodka“ für das Mischgetränk zu unterlassen und, nachdem der Getränkehersteller sich geweigert hat, Klage eingereicht.
Urteil des OLG Hamm vom 10.07.2012 (I-4 U 38/12)
Fazit:
Ob tatsächlich – wie das OLG Hamm im Urteil ausführt – der Begriff „Energy“ in der Bezeichnung „Energy & Vodka“ dem Verbrauch der Eindruck vermittelt, der Konsum des Getränks verschaffe ihm Energie, Kraft, Tatkraft und Leistungsvermögen, mag einmal dahingestellt sein. Entscheidend – und richtig – ist aber, dass der Begriff „Energy“ eine nährwertbezogene Angabe darstellt, dies allein verstößt bereits gegen die EU-Verordnung. Außerdem stellt das OLG Hamm darauf ab, dass die Bezeichnung „Energy“ einen eigenständigen Begriffsinhalt hat und das Getränk dadurch unzulässig als funktionelles Lebensmittel beschrieben wird, das positive Nährwerteigenschaften habe.
Wenn auch Bedenken bestehen, ob das OLG Hamm hier den Verbraucher noch als „mündig“ ansieht, so ist der Entscheidung im Ergebnis doch zuzustimmen.
Udo Maurer
Rechtsanwalt