Die Beklagte stellt Fahrradschlösser her. Eines ihrer Produkte war im Jahr 2007 von der Stiftung Warentest mit dem Testurteil „gut“ beurteilt worden. Im Jahr 2008 unterzog die Stiftung Warentest das Schloss einem erneuten Test. Im Juli 2009 veröffentlichte sie ihr Ergebnis und revidierte ihre bisherige gute Beurteilung. Trotzdem bewarb die Beklagte ihr Produkt auch weiterhin noch unter Hinweis auf die im Jahr 2007 erfolgte gute Bewertung.
Der klagende Verbraucherschutzverein hat vom Unternehmen die Unterlassung dieser Werbung verlangt. Nun hat der vierte Zivilsenat des OLG Zweibrücken das verklagte Unternehmen zur Unterlassung der Werbung mit dem veralteten Testergebnis verurteilt.
Ein Kunde würde ohne weiteres davon ausgehen, dass ihm nicht verschwiegen werde, wenn eine frühere Testbewertung nicht mehr aktuell sei, weil der Tester sie aufgrund einer Nachuntersuchung zurückgezogen habe, so das Gericht.
(OLG Zweibrücken, Urteil vom 24.05.2012 - 4 U 17/10)
Unsere Meinung
Erstaunlich, dass die erste Instanz noch der Meinung war, es läge keine irreführende Werbung vor. Letztendlich dürfte es auf der Hand liegen, dass bei Veränderung der tatsächlichen Umstände, eben zum Beispiel eines solchen Testergebnisses, dieser Umstand in der Werbung nicht unterschlagen werden darf.
Für alle werbenden Unternehmen gilt an dieser Stelle stets höchste Vorsicht bei der Gestaltung ihrer Marketingmaßnahmen. Schnell sind die Rechte Dritter verletzt oder aber – wie hier – der Verbraucher – und sei es auch nur versehentlich – getäuscht oder zumindest nicht ausreichend informiert.
Timo Schutt
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht