Kontakt
QR-Code für die aktuelle URL

Story Box-ID: 621248

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte Kriegsstraße 37 76133 Karlsruhe, Deutschland http://www.schutt-waetke.de
Ansprechpartner:in Herr Timo Schutt +49 721 120500
Logo der Firma Schutt, Waetke - Rechtsanwälte
Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

Vorsicht bei Kinderbildern im Netz: Auch Kinder haben ein Persönlichkeitsrecht

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Eltern stellen gerne die neuesten Bilder ihrer Sprösslinge ins Netz. Passiert das bei Facebook und können nur Freunde die Bilder ansehen, mag das nicht weiter interessieren. Wird aber das neueste Missgeschick der Kleinen bei YouTube hochgeladen, damit auch wirklich alle über den Nachwuchs lachen können, mag es schon anders aussehen. Doch wie ist die Rechtslage?

Nun, zunächst ist festzustellen, dass auch Kinder ein allgemeines Persönlichkeitsrecht haben. Das ist nicht abhängig von einem bestimmten Alter. Damit haben auch Kinder ein Recht am eigenen Bild (das ist in § 22 Kunsturhebergesetz geregelt). Für die Veröffentlichung von Bildern oder Videos der Kleinen ist daher grundsätzlich deren Einwilligung erforderlich. Ob diese Einwilligung eine rechtserhebliche Erklärung ist und damit die Geschäftsfähigkeit des Kindes nötig ist, darüber streiten sich die Juristen bis heute.

Eigentlich sollte man davon ausgehen, dass auch minderjährige bzw. nicht geschäftsfähige Kinder ab einem gewissen Alter selbst entscheiden können, ob ein Bild oder ein Video von ihnen veröffentlicht werden soll oder nicht. Daher geht man hier in der Regel von dem vom Einzelfall abhängigen Begriff der „geistigen Reife“ des Kindes aus. Ist es also „reif“ genug, selbst zu entscheiden, dann darf die Einwilligung auch nicht mehr durch die Eltern als gesetzliche Vertreter (Erziehungsberechtigte) ersetzt werden.

Man geht heutzutage von einer Art „Doppelzuständigkeit“ aus: Das minderjährige Kind kann die Einwilligung nicht gegen den Willen der Eltern erteilen. Umgekehrt dürfen die Eltern aber auch die Einwilligung dann nicht ohne den Willen des minderjährigen Kindes erteilen, wenn das Kind einsichtsfähig in die Tragweite der Einwilligung ist und die „geistige Reife“ hat, mitzureden.

Kurzum kann also zumindest festgehalten werden, dass das Veröffentlichen von Bildern und Videos ohne oder gegen den Willen des Kindes dann unzulässig ist, wenn das Kind selbst darüber entscheiden kann, weil es Umfang und Tragweite zu beurteilen in der Lage ist.

Grob hat man bislang spätestens ab dem 14. Lebensjahr die Einsichtsfähigkeit bejaht. Heutzutage dürfte aber diese Grenze nach unten zu korrigieren sein, allein weil viele Kinder schon viel eher wissen, was eine Veröffentlichung im Netz bedeuten kann (Stichwort: Cybermobbing), als die Eltern.

Unabhängig von den dargestellten gesetzlichen Regelungen wäre es natürlich nicht nur sinnvoll, sondern vor allem – auch im Sinne der Kinder – wünschenswert, wenn die Eltern ihr Kind möglichst frühzeitig in die Entscheidung einbeziehen und vorab fragen, ob es mit einer Veröffentlichung einverstanden ist. Die Kinder werden es Ihnen sicher später danken.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht

Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.

Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.

Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@pressebox.de.
Wichtiger Hinweis:

Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH gestattet.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, Alle Rechte vorbehalten

Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@pressebox.de.