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Vertrag: hopp oder top?

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Immer wieder gibt es Streit um vertragliche Ansprüche – oftmals wissen die Beteiligten gar nicht, ob bzw. dass sie einen Vertrag geschlossen haben. In der Ausbildung lernt man oftmals die Formel: „Zwei übereinstimmende Willenserklärungen“ ergeben einen Vertrag. Nun, in der Theorie mag das stimmen, wie läuft das aber in der Praxis ab?

In einem Angebot müssen zumindest enthalten sein die beiden Vertragspartner und der Vertragsgegenstand, je nach Vertragstyp auch noch der Preis – mehr nicht. Liegen diese 2 bzw. 3 Mindestbestandteile vor, existiert bereits ein Angebot. Macht der Anbieter nun nicht deutlich, dass er noch darüber hinaus eigene AGB hat, dann werden diese AGB möglicherweise auch nicht Vertragsbestandteil.

Ein Beispiel:
Die beiden Vertragspartner telefonieren miteinander, man ist sich insoweit einig. Wenige Tage später flattert der ausführliche Vertrag ins Haus. Darin finden sich nun plötzlich noch Klauseln wie Vorschusszahlung und Vertragsstrafe. Der Empfänger will das nun nicht unterschreiben.

Möglicherweise haben die beiden schon am Telefon einen (mündlichen) Vertrag geschlossen. Will nun der Empfänger des schriftlichen Vertrages den nicht unterschreiben, bleibt es bei dem mündlichen Vertrag. Hier mag es ab und an Probleme bei der Beweisbarkeit geben; trotzdem sollte man, wenn man eigene AGB hat, im Gespräch immer deutlich machen, dass die AGB Bestandteil des Vertrages werden sollen.

Aus Sicht des Empfängers eines Vertrages nach einem Telefongespräch gibt es ein besonderes Risiko: Der Empfänger weiß in diesem Moment nicht sicher, ob es sich (1.) um ein so genanntes Kaufmännisches Bestätigungsschreiben oder (2.) um ein neues Angebot handelt.

• Haben die beiden am Telefon einen Vertrag geschlossen (Vertragspartner= wir beide + Vertragsgegenstand = Hotelsaal am Tag x mieten) und schickt nun einer der beiden etwas schriftliches hinterher, kann es sich bei dem Schriftstück um ein Kaufmännisches Bestätigungsschreiben handeln. Das kommt zu Tragen, wenn ein Gesprächspartner das Gespräch schriftlich zusammenfasst und dem anderen “bestätigt”. Reagiert nun der Empfänger nicht unverzüglich (“wir haben doch was ganz anderes besprochen”), so gilt der Inhalt des Kaufmännischen Bestätigungsschreibens als wahr/bewiesen.
• Andererseits kann es sich auch um ein neues Angebot handeln: Haben die beiden am Telefon einen Vertrag geschlossen, aber nur A und B geklärt, und kommt nun später ein Schriftstück mit C bis X dazu, ist das ein neues Angebot, das der Empfänger nun annehmen müsste.
• Schließlich könnte es sich auch überhaupt um das erste Angebot handeln, wenn am Telefon keine Einigung bereits erfolgt war.

Was von den drei Möglichkeiten gegeben ist, erschließt sich oftmals nicht, vor allem nicht in der Kürze der Zeit. Daher die Empfehlung: Immer reagieren, denn dann machen Sie immer das Richtige, egal welche der drei Varianten vorliegt.
Wir unterstellen, Sie finden das Schriftstück in Ordnung und sind damit einverstanden –> schreiben Sie nun zurück “ok!”:

• Wäre es ein Kaufmännisches Bestätigungsschreiben, müssten Sie ja an sich nicht reagieren. Sie müssen ja nur widersprechen, wenn Sie nicht einverstanden wären. Ihre Rückbestätigung ist also unnötig.
• Handelt es sich aber um ein erstes oder ein neues Angebot, so nehmen nehmen Sie nun mit Ihrer Rückantwort das Angebot an, der Vertrag kommt nun überhaupt erst zustande.

Anders herum: Wir unterstellen nun, Sie finden das Schriftstück nicht in Ordnung und sind damit nicht einverstanden –> Sie schreiben nun zurück ” Nicht einverstanden!”:

• Wäre das bei Ihnen eingehende Schriftstück Ihres Gesprächspartners ein Kaufmännisches Bestätigungsschreiben, müssen Sie ja reagieren, wenn es nicht wirksam werden soll.
• Handelt es sich aber um ein erstes oder ein neues Angebot, so müsste Sie es nicht ablehnen, damit der Vertrag nicht zustande kommt. Ihre Rückmeldung “nein” ist also unnötig.

Aber: Egal, wie das eingehende Schriftstück rechtlich einzustufen ist, Sie machen immer das Richtige.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht

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Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.

Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

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