Was aber bisher noch nicht so eindeutig geklärt ist, ist die Frage, ob ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung den Unterlassungsgläubiger „nur“ zur Forderung der Vertragsstrafe berechtigt oder ob er gleichzeitig auch erneut abmahnen darf.
In einem Urteil des Landgerichts Köln wurde jetzt entschieden, dass nicht nur die Vertragsstrafe verlangt werden, sondern eben auch nochmals abgemahnt werden kann.
Das Gericht entschied wie folgt:
1. Begeht der Schuldner nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, mit der die Wiederholungsgefahr beseitigt wurde, einen identischen oder im Kern gleichartigen Wettbewerbsverstoß, entsteht mit der Zuwiderhandlung ein neuer (gesetzlicher) Unterlassungsanspruch. Dieser neue Unterlassungsanspruch wird durch das fortbestehende Strafversprechen nicht berührt.
2. Der Schuldner eines Unterlassungsvertrags muss nicht nur alles unterlassen, was zu einer Verletzung führen kann, sondern auch alles tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige Verletzungen zu verhindern. Bei einem urheberrechtswidrigen eBay-Angebot muss er also aktiv dafür Sorge tragen, dass die Bilder aus dem Angebot entfernt werden, jedenfalls muss er dahingehend auf eBay i.R.d. Zumutbaren und notfalls unter Einleitung rechtlicher Schritte seinerseits einwirken.
(LG Köln, Urteil vom 11.07.2013, Aktenzeichen 14 O 61/13)
Unser Tipp
Damit besteht also ein noch höheres Kostenrisiko für den Fall eines Verstoßes gegen eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung. Wie das Gericht ausführt, muss man vor allem darauf achten, dass man auch Dritte, zum Beispiel eben eBay oder aber die großen Suchmaschinenbetreiber (Google, Yahoo) dazu anhält, die eigenen rechtsverletzenden Inhalte aus dem Index zu nehmen. Das wird leider immer wieder vergessen und führt dann zu den unschönen, oben geschilderten Konsequenzen.
Am Besten sollte eine Unterlassungserklärung ohnehin immer erst nach Hinzuziehung eines Anwalts (und zwar eines Anwalts, der sich mit der Materie auskennt) abgegeben werden. Dieser wird vorab auf den Umfang der Pflichten hinweisen und sicherstellen, dass das Risiko eines Verstoßes gegen die Erklärung minimiert, im besten Falle ausgeschlossen wird.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht