1.) Öffentlichkeit
Ob Vereinsfeste privat oder öffentlich sind, ist manchmal gar nicht so einfach zu beurteilen. Die Auswirkungen sind aber beachtlich: Ist das Fest öffentlich, dann
- fällt bei Musiknutzung GEMA-Gebühr an,
- ist das Jugendschutzgesetz zu beachten,
- ist ggf. das Gaststättenrecht zu beachten,
- ist ggf. Künstlersozialkasse zu zahlen usw.
Lädt der Verein öffentlich über Plakate, Flyer oder das Internet ein und begrenzt er den Zugang zum Fest nicht ausdrücklich auf Vereinsmitglieder und kontrolliert er den Zugang auch nicht, dann ist das Fest öffentlich.
Schwierig wird es, wenn nur Vereinsmitglieder eingeladen werden. Hier ist im Einzelfall abzuwägen: Je größer der Verein bzw. je größer die eingeladene Mitgliederzahl, desto eher ist das Fest auch öffentlich.
2.) Versammlungsstättenverordnung
Auch die Versammlungsstättenverordnung gilt, da sie nicht unterscheidet zwischen öffentlichen und privaten Veranstaltungen oder Vereinen als Betreiber.
Wenn aufgrund der zu geringen Besucherzahl bzw. anderer fehlender Voraussetzungen (siehe § 1 MVStättV) die Verordnung nicht anwendbar sein sollte, dann heißt das nicht, dass der Verein machen kann, was er will. Ihn treffen als Veranstalter die Verkehrssicherungspflichten: Der Verein muss das Erforderliche und Zumutbare unternehmen, um Schäden zu verhindern. Erforderlich und Zumutbar ist aber im Regelfall, sich zumindest an den Vorgaben der VStättVO zu orientieren.
3.) Haftung
Die Haftung für Vorstandsmitglieder, die unentgeltlich tätig werden, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt (siehe § 31 a Abs. 1 BGB).
Diese Regelung betrifft nur die Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstandes (im Sinne des § 26 BGB), nicht Mitglieder des so genannten erweiterten Vorstandes.
Diese Regelung betrifft auch nicht die Mitglieder, die nicht Vorstandsmitglied sind. Wenn der Verein diesen Mitgliedern auch diese Haftungsprivilegierung zukommen lassen möchte, muss das in der Satzung geregelt werden.
Der Verein sollte auch sorgfältig prüfen, ob die geplante Veranstaltung ausreichend versichert ist. Im Regelfall ist eine Veranstalterhaftpflichtversicherung nämlich nicht in der normalen Haftpflichtversicherung des Vereins enthalten.
(Beitrag wird fortgesetzt)
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Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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