Anmerkung von Rechtsanwalt Thomas Waetke:
Man sieht an diesem Beispiel, dass nicht nur ein Besucher geschädigt sein und Klage erheben muss; es „reicht“ auch, dass eine Verbraucherzentrale oder die Wettbewerbszentrale von einem rechtswidrigen Verhalten erfährt, um gegen rechtswidrige Verhaltensweisen vorzugehen.
Das Urteil ist nun aber kein Freifahrtschein für Veranstalter bzw. Festwirte, Verzehrgutscheine mit Restwertverfall zu verkaufen – indem sie meinen, auf den Verfall nur hinweisen zu müssen. Da es sich bei einem solchen Hinweis auf AGB handelt, gelten die strengen Anforderungen an das AGB-Recht, d.h. die Klausel muss u.a. nicht nur vor Vertragsschluss einbezogen werden (ein Aufdruck auf dem Gutschein reicht also nicht aus), sondern die Klausel darf auch nicht „überraschend“ und unangemessen benachteiligend sein.
Unangemessen benachteiligend wäre eine solche Klausel m.E. dann, wenn der Gutscheinwert sehr hoch wäre bzw. es schwer wäre, den Gutschein ganz aufzubrauchen.
Außerdem könnte eine solche Klausel auch „überraschend“ sein: Eine AGB-Klausel gilt nämlich auch dann als überraschend (und wäre damit unwirksam), wenn einzelne Besucher die Klausel entdecken und verstehen würden. Zu fragen wäre, ob der durchschnittliche Festbesucher mit einer derartigen Restwertverfallklausel rechnen muss – insbesondere dann, wenn man quasi den gesamten Mindestverzehrwert in einem einzigen Kaufvorgang aufbrauchen muss.
Vorsicht also, wenn man selbst AGB-Klauseln formulieren möchte. Hierfür ist ein sehr spezielles Fachwissen gefragt, es drohen Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbände.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)