Der EuGH hat entschieden, dass dem so ist: Solange die Portraitaufnahme eine eigene geistige Schöpfung des Fotografen ist, da ist sie genauso geschützt wie andere Werke. Insoweit gibt es also keine Neuheiten.
In dem Verfahren ging es auch darum, ob die Presse das Bild für einen Suchaufruf nutzen darf.
Laut EuGH dürfen die Medien allerdings ein Foto ohne Zustimmung seines Urhebers veröffentlichen, wenn dies im Rahmen kriminalpolizeilicher Ermittlungen der Polizei helfen soll, eine vermisste Person wiederzufinden. Der EuGH meint dazu, dass dies auch ohne Zustimmung des Urhebers möglich sei, allerdings dürfe die Presse das Bild nicht von sich aus nutzen, sondern dürfe dies nur in Kooperation mit der Polizei tun.
Außerdem hat der EuGH klargestellt, dass im Rahmen der erlaubten Zitierung (siehe § 51 UrhG) aber jedenfalls die Quelle und der Urheber zu nennen seien. Der Bildnutzer könne sich nicht darauf berufen, dass es schwierig sei, den Namen ausfindig zu machen. Ein Verzicht darauf sei nur bei Unmöglichkeit der Recherche denkbar.
(Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 01.12.2011, Az. C-145/10)
Fazit:
Der EuGH stellt klar, dass auch Fotos urheberrechtlich geschützt sein können, die lediglich die Wirklichkeit wiedergeben, da der Fotograf über die Einstellungen, den Blickwinkel, die Positionen usw. entscheiden könne. Letztlich lässt sich dieser Grundsatz auch auf die Produktfotografie übertragen: Auch hier gibt es immer wieder Diskussionen darüber, ob solche in Foto urheberrechtlich geschützt ist.
Wenn das Foto eine eigene kreative Leistung ist, dann ist es auch automatisch urheberrechtlich geschützt. Ein Eintrag bei einer Behörde o.ä. ist nicht erforderlich.
Übrigens: Wer ein Portraitfoto nutzen möchte, muss grundsätzlich nicht nur den Fotografen (= Urheber) fragen, sondern auch die erkennbare abgebildete Person.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht