Vielfach entsteht ein Streit darüber, was urheberrechtlich geschützt ist. Ein Schutz aus dem Urheberrecht kommt nur in Frage, wenn das Werk durch eine gewisse geistige Schöpfungsleistung entstanden ist. Es ist also ein Mindestmaß an Kreativität erforderlich.
Nicht geschützt sind Natürlichkeiten, Zufälle oder die Ergebnisse rein technischer Ausführungen.
Jüngst hatte der EuGH bspw. entschieden, dass die Daten aus einem Fußballspielplan nicht urheberrechtlich geschützt sind, da sie nur aus einer Aneinanderreihung von auf Tatsachen beruhender Termine beruht. Geschützt kann aber sein die graphische Darstellung der Spielpläne.
Gleiches gilt für Veranstaltungskonzepte: Auch diese bestehen normalerweise nur aus einer Aneinanderreihung von Ideen: Was, wann, wo, wie. Ideen aber sind frei, und nicht urheberrechtlich geschützt. In einem Veranstaltungskonzept kann allenfalls urheberrechtlich geschützt sein das ggf. entworfene Logo, das Bühnenbild, das Lichtdesign, die graphische Darstellung des Zeitplanes usw.
Nun hat der EuGH diese Grundsätze auch auf die Funktionalität von Software und die Programmiersprache übertragen. Damit tritt der EuGH auch dem Problem entgegen, dass andernfalls eine neue Idee jede weitere Entwicklung blockieren könnte, wenn sie urheberrechtlich geschützt sei. Unter Umständen könnte aber das Benutzerhandbuch wiederum urheberrechtlich geschützt sein, wenn darin eine eigene Schöpfung liege (bspw. graphische Darstellungen, aufbereitete Texte usw.).
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht