Nunmehr hatte der Bundesgerichtshof, also das höchste deutsche Zivilgericht, einen Zahnarztpraxis-Sachverhalt in Deutschland zu entscheiden. Grundlage dafür war natürlich das EuGH-Urteil, auf das sich der von der GEMA verklagte deutsche Zahnarzt bezogen hat.
Wir hatten bereits damals berichtet, dass das Urteil des EuGH zu einem neuen Verständnis des (urheberrechtlichen) Öffentlichkeits-Begriffs auch im deutschen Recht führen könnte.
So ist es nun auch gekommen.
Der Hintergrund in aller Kürze: Es geht um die Frage, ob Patienten im Wartezimmer „Öffentlichkeit“ sind oder nicht.
Der Bundesgerichtshof hatte zwei Möglichkeiten, die Entscheidung des EuGH auszulegen:
• Er hätte sich für Öffentlichkeit entscheiden können, da grundsätzlich Jedermann dort im Wartezimmer hätte sitzen können.
• Oder er hätte sich gegen die Öffentlichkeit entscheiden können, da die Patienten nur mit einem konkreten Termin im Wartezimmer sitzen.
Der Bundesgerichtshof hat sich nun gegen die Öffentlichkeit entschieden: Bei nur wenigen wartenden Personen, die mit einem Termin kommen, handele es sich nicht um „Personen allgemein“.
Spannend ist die Frage durchaus auch für die Veranstaltungsbranche: Was ist bei Musiknutzung bzw. auch der Nutzung von Texten, Fotos usw. bei kleinen Kundenveranstaltungen? Oder bei kleinen Seminaren?
Man wird nun die schriftliche Begründung des BGH-Urteils abwarten müssen, die wohl in ein paar Wochen bzw. einigen Monaten erscheinen wird. Nur aus den ausführlichen schriftlichen Gründen des Urteils wird sich eine Tendenz herauslesen lassen – und dann ist, wie so oft, eine gekonnte Entscheidung im Einzelfall zu treffen.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)