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Umfangreiche Haftungsfallen für Unternehmen bei Werbung & Marketing

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Was sich wohl bei vielen Firmen noch nicht so richtig herumgesprochen hat: Nach § 5a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) muss ein werbendes Unternehmen schon direkt bei der Werbung selbst umfangreiche Informationen für den Kunden bereit stellen.

Erforderlich ist dafür nur, dass die Werbung schon ein konkretes Angebot enthält, der Kunde also nur noch „zuschlagen“ muss, um mit dem Unternehmen einen Vertrag zu schließen.

Das Oberlandesgericht Rostock hat erst kürzlich entschieden, dass ein solches Angebot im Sinne des § 5a UWG schon dann vorliegt, wenn die für den Vertragsschluss nötigen Mindestbedingungen erfüllt sind, also die Merkmale der Ware und deren Preis bekannt gemacht werden. Es ist kein bindendes Angebot erforderlich. Werbeanzeigen lösen die Informationspflicht also bereits aus, wenn diese die Abgabe eines Angebots auch nur ermöglichen. Nichts anderes soll bei Verwendung von so genannten „ab-Preisen" gelten. Auch dann liegt schon ein Angebot vor, das die Informationspflichten auslöst.

Wie das Gericht übrigens auch entschieden hat, reicht es zur Erfüllung der Informationspflichten im Rahmen einer Printwerbung auch nicht aus, dass der Verbraucher sich die Informationen über eine Internetseite des Werbenden oder telefonisch beschaffen könnte. Die Informationen müssen also zwingend in der Werbung enthalten sein.

Fazit

Diese Anforderungen dürften bei den wenigsten Werbeanzeigen erfüllt sein. Ein Unternehmen, das dies nicht beachtet führt aber die Kunden in die Irre. Das Gesetz nennt das „Irreführung durch Unterlassen“.

Eine weitere nicht zu unterschätzende Haftungsfalle. Insbesondere ist zu bedenken, dass nicht nur jeder Wettbewerber eine solche Werbung abmahnen kann. Es sind auch die Verbraucherschutzverbände berechtigt, dagegen mit Abmahnungen, einstweiligen Verfügungen und Klagen vorzugehen.

Es kann daher an dieser Stelle nur der Rat wiederholt werden, keine Werbekampagne ohne vorherige rechtliche Absicherung zu starten. Von der E-Mail-Werbung bis hin zur Printanzeige stecken viele Gefahren. Das Werberecht gehört zu einem unserer Schwerpunktbereiche. Sprechen Sie uns gerne dazu an.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht


Übrigens, wer sich die Vorschrift mal ansehen möchte:

§ 5a Irreführung durch Unterlassen

(1) Bei der Beurteilung, ob das Verschweigen einer Tatsache irreführend ist, sind insbesondere deren Bedeutung für die geschäftliche Entscheidung nach der Verkehrsauffassung sowie die Eignung des Verschweigens zur Beeinflussung der Entscheidung zu berücksichtigen.

(2) Unlauter handelt, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern im Sinne des § 3 Absatz 2 dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist.

(3) Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten folgende Informationen als wesentlich im Sinne des Absatzes 2, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben:

1. alle wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung in dem dieser und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang;

2. die Identität und Anschrift des Unternehmers, gegebenenfalls die Identität und Anschrift des Unternehmers, für den er handelt;

3. der Endpreis oder in Fällen, in denen ein solcher Preis auf Grund der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- und Zustellkosten oder in Fällen, in denen diese Kosten nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können;

4. Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sowie Verfahren zum Umgang mit Beschwerden, soweit sie von Erfordernissen der fachlichen Sorgfalt abweichen, und

5. das Bestehen eines Rechts zum Rücktritt oder Widerruf.

(4) Als wesentlich im Sinne des Absatzes 2 gelten auch Informationen, die dem Verbraucher auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen.

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht

Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.

Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.

Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

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