Strafbar ist ein solches Sponsoren- oder Werbegeschenk immer dann, wenn damit eine Gegenleistung verbunden ist oder sein soll, die eine Verletzung der Dienstpflicht bedeutet. Die Einzelheiten sind sehr schwierig und in jedem Einzelfall abzugrenzen und zu prüfen. Bedeutsam ist dies aber nicht nur im Umgang mit Behörden, sondern auch mit Unternehmen, denn auch wer Geschenke an Angestellte eines Unternehmens verteilt, um dadurch beispielsweise bei der Vergabe von Aufträgen bevorzugt zu werden, macht sich strafbar.
Gleiches gilt - egal ob als Bediensteter in einer Behörde oder als Angestellter in einem Unternehmen - für denjenigen, der ein solches Geschenk annimmt.
Wegen dieser Problematik haben im vergangenen Jahr das Innenministerium, der Deutsche Olympische Sportbund und eine Sponsorenvereinigung einen Kodex festgelegt, wonach u.a. Einladungen an Geschäftspartner nur noch an die offizielle Geschäftsanschrift versendet und Art und Umfang der Einladung bezeichnet werden sollen. Außerdem sollen die eingeladenen Gäste immer eine Genehmigung des Vorgesetzten vorlegen, dass sie das Angebot bzw. das Geschenk annehmen dürfen.
Arbeitnehmer müssen neben dem strafrechtlichen Aspekt nämlich auch beachten, dass die Annahme von Geschenken sie den Job kosten kann. Ist nämlich das Geschenk nicht von geringem Wert und könnte es den Eindruck erwecken, dass der Betroffene käuflich sei, ist unter Umständen sogar eine Kündigung durch den Arbeitgeber berechtigt.
In steuerlicher Hinsicht ist zu beachten, dass auf Seiten des Arbeitnehmers Zuwendungen bis zu einem Wert von EUR 40,00 steuerfrei sind, liegt der Wert darüber, ist die Gesamtzuwendung steuerpflichtig. Geschenke des Unternehmers an die eigenen Arbeitnehmer können unabhängig von ihrem Wert immer als Betriebsausgaben abgezogen werden. Bei Geschenken an andere Personen, beispielsweise betrieblich veranlasste Geschenke an Geschäftsfreunde gilt hier ein Jahreswert von EUR 35,00 pro Jahr und Empfänger. Auch hier gilt, dass bei Überschreitung des Freibetrages nicht nur der darüber hinausgehende Betrag, sondern der gesamte Betrag nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden kann.
Udo Maurer
Rechtsanwalt