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Spende oder Eintrittsgeld zur Veranstaltung?

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Insbesondere gemeinnützige Vereine vermischen bei Veranstaltungen oft Spende und Eintrittsgeld: Sie verlangen formal keinen Eintritt, “bitten” aber um eine Spende.

Letztlich ist das solange in Ordnung, wie der Besucher auch ohne Spende in die Veranstaltung gelangen kann. Wird aber der Besucher nur eingelassen, wenn er auch spendet, dann fehlt die für die Spende erforderliche Uneigennützigkeit.

Spende: Wenn schon, dann richtig

Das Finanzgericht Thüringen hat in einem Urteil aus 2015 ein paar Regeln dazu aufgestellt, wann die Zahlung wohl keine wirkliche Spende ist:

• Besucher werden nur eingelassen, wenn sie “spenden”.
• Alle Besucher “spenden” denselben Betrag.
• Besucher verstehen die Spende als Eintrittsgeld zur Veranstaltung.
• Es gibt keine Hinweise für die Besucher, für welchen Zweck gespendet werde solle.
• Der Verein bietet keine Spendenbescheinigungen an.

Umgekehrt kann man also festhalten, wann die Zahlungen der Besucher durchaus eine Spende sein können:

• Auch Besucher, die nicht spenden, werden eingelassen. Geschickter wäre es insoweit, nicht schon am Eingang mit der Spendenbox dazustehen.
• Besucher werden ausdrücklich um Spenden umworben, die Betragshöhe steht allen frei und der Spender weiß ggf. wofür er spendet, es werden Spendenbescheinigungen angeboten.

Risiko für die Gemeinnützigkeit

Ist die Veranstaltung nicht zweckbezogen bzw. zweckfremd und fällt sie damit nicht in den steuerbegünstigten Bereich, muss sie kostendeckend sein. Wenn der Verein aber statt Eintrittsgeld nur um Spenden bittet, kann er die Spenden bei der Finanzierung der Veranstaltung nicht berücksichtigen – und bei hohen Kosten ist die Veranstaltung dann schnell unterfinanziert.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht

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Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

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