Die Antwort des EuGH: Ja.
Umstritten ist das Thema deswegen gewesen, weil im Gesetz davon die Rede ist, dass ein einmal legal in den Handel gelangtes "Werkstück" später frei gehandelt werden darf. Aus dem Begriff schlossen viele Juristen, dass beim Erwerb durch Download etwas anderes gelten muss, da in diesem Fall eben kein "Werkstück" legal in den Handel kommt.
Daher gab es verschiedene Urteile in Deutschland, die besagten, dass beim Download der Verkäufer/Hersteller immer noch selbst entscheiden kann, was mit der Software passiert, er also den Weiterverkauf verbieten kann.
Das Gericht sagte nun heute, dass sich auch beim Download das ausschließliche Verbreitungsrecht des Lizenzgebers der Software "erschöpft", die Software mit der erworbenen Lizenz also dann frei gehandelt, also auch weiterverkauft werden darf.
Zur Pressemeldung des EuGH kommen Sie hier:
http://curia.europa.eu/...
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht