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Sicherheitskonzepte auch für kleine Events?

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Sicherheitskonzepte sind gerade in aller Munde, vornehmlich aber für große Veranstaltungen mit mehreren tausend Besuchern. Wird aber auch für eine kleine Veranstaltung mit wenigen dutzend Besuchern ein Sicherheitskonzept benötigt?

Zunächst sollte man sich einmal klarmachen, was ein Sicherheitskonzept überhaupt ist: Darin macht sich der Verantwortliche u.a. Gedanken darüber, wer bspw. den Notruf absetzt, wer das Gelände evakuiert, wer verantwortliche Ansprechpartner sind, wer welche Entscheidungen trifft und welche Wege sie nehmen sollen usw.

Jeder Veranstalter muss sich klar sein, dass Unfälle auch bei Kleinstveranstaltungen passieren können. Der Unfall kann typischerweise viele Ursachen haben: Herzinfarkt, Stolpern, Feuer, Schlägerei, Überfall, technisches Versagen, Unwetter und vieles mehr. All das kann auch bei einem Firmenausflug oder einem Event mit 20 Teilnehmern ebenso vorkommen wie bei einem Rockkonzert.

Wann ein Sicherheitskonzept zu erstellen ist, ergibt sich u.a. aus der Versammlungsstättenverordnung (im Muster siehe § 43 MVStättV). Lesen Sie allgemein zum Sicherheitskonzept auch meine Beiträge auf unserem Portal www.eventfaq.de:
Überlegungen zum Sicherheitskonzept
Wer ist zuständig für Sicherheitskonzepte?
Anforderungen an ein Sicherheitskonzept
Wer erstellt Sicherheitskonzepte?

Nun gibt es Veranstaltungen, für deren Location die VStättV gar nicht anwendbar ist, oder „die Art der Veranstaltung“ gibt kein besonderes Risiko her.
Aber: Auch ohne besonderes Risiko kann es zu Unfällen kommen, die ordentlich gehandelt werden können müssen.

Ein Beispiel: Ein Besucher fällt mit einem Herzinfarkt vom Stuhl.
Es muss nun u.a. klar sein,
• wer den Notarzt ruft,
• wer den Notarzt einweist (gerade bei nicht ohne weiteres auffindbaren Unfallstellen),
• wer die anderen Besucher betreut bzw. den Saal freiräumt…

Ein anderes Beispiel: Ein Unternehmen feiert mit Mitabeitern und ein paar wichtigen Kunden ein Grillfest, es zieht ein Unwetter auf.
Es muss u.a. klar sein,
• wer das Wetter beobachtet,
• wer die Entscheidung trifft, die Veranstaltung abzubrechen.

Solche Maßnahmen lassen sich normalerweise nicht dann treffen, wenn die gefährliche Lage bereits eingetreten ist – und selbst wenn das gelingen sollte, ginge wertvolle Zeit verloren.

Kann der Veranstalter für den Zeitverlust und wenn sich dadurch der Schaden vergrößert, haftbar gemacht werden?
Grundsätzlich ja: Denn es könnte durchaus erforderlich und zumutbar sein, sich im Vorfeld zumindest ein paar grundlegende Gedanken dazu zu machen. Wer aber nicht das Erforderliche und Zumutbare getan hat, ist später für den Schaden verantwortlich (das sind die so genannten Verkehrssicherungspflichten).

Kurzum: Zu den Verkehrssicherungspflichten gehört, dass sich der Veranstalter bei jeder Veranstaltung jedenfalls grundlegende Gedanken über Maßnahmen in einem Notfall macht und dafür Vorkehrungen trifft und diese auch anderen Helfern bekannt macht.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor www.eventfaq.de

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

Die Kanzlei Schutt, Waetke Rechtsanwälte wurde im Jahr 2003 von Timo Schutt und Thomas Waetke in Karlsruhe gegründet. Seitdem ist diese moderne Anwaltskanzlei mit ihrer konsequenten Ausrichtung auf das Medienrecht und IT-Recht ein zuverlässiger Partner für Unternehmer und Unternehmen.

Heute vertreten neben den beiden Gründern ein Team von Anwälten und Fachangestellten eine Philosophie der Offenheit, der Transparenz und der Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden. Deshalb finden die Mandanten von Schutt, Waetke Rechtsanwälte aufeinander abgestimmte Rechtsschwerpunkte und weitere dazu passende Dienstleistungen.

Schutt, Waetke Rechtsanwälte schaffen als Partner und Berater in allen Rechtsangelegenheiten Freiräume und Handlungssicherheit.

Die Schwerpunkte der Medienkanzlei liegen im Internetrecht, EDV-Recht, Eventrecht, Markenrecht, Musikrecht, Verlagsrecht, Wettbewerbsrecht und Urheberrecht.

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