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Serie – Teil 4: Neue Regelungen für Webshops. Ab 13.06.2014 wird vieles anders.

(PresseBox) (Karlsruhe, )
In unserer Mini-Serie stellen wir die Änderungen vor, die auf alle Webshopbetreiber in der Nacht vom 12.06.2014 auf den 13.06.2014 zukommen werden. Heute: Der 4. Teil.

Die erforderlichen Änderungen sind ganz erheblich. Es handelt sich nicht nur um Banalitäten, sondern es sind umfangreiche Anpassungen in allen Webshops vorzunehmen.

Eingangs ist es wichtig nochmals festzuhalten, dass die in dieser Serie dargestellten Änderungen eine Rechtsberatung im Einzelfall und eine anwaltliche Überarbeitung aller rechtserheblichen Texte nicht ersetzen können. Wir können an dieser Stelle lediglich einen kurzen Überblick über das geben, was nach unserer Meinung auf jeden Fall zu beachten sein wird.

Was wird sich konkret ändern?

Weitere Ausnahmen vom Widerrufsrecht

Künftig wird auch bei der Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, kein Widerrufsrecht für die Verbraucher geben. Wichtig für diese neue Ausnahmeregelung ist aber, dass eine Versiegelung nicht nur in einer Schutzfolie oder einer Verpackung der Ware bestehen kann. Hier gibt es bereits Rechtsprechung zu der bislang schon möglichen Ausnahme vom Widerrufsrecht bei versiegelten Datenträgern. Demgemäß muss eine besondere Versiegelung vorgesehen sein und der Verbraucher muss auch auf die Rechtsfolge bei Entsiegelung der Ware ausdrücklich hingewiesen werden. Andernfalls wäre eine Berufung auf die Ausnahmevorschrift nicht möglich. Außerdem wird darauf zu achten sein, welche Waren tatsächlich unter die Vorschrift fallen. Hygieneartikel, wie beispielsweise Kosmetika oder Tampons, werden sicherlich darunter fallen. Allerdings wird es auch viele Graubereiche geben, die erst nach und nach durch die Gerichte geklärt werden müssen, beispielsweise Kleidung oder speziell Unterwäsche.

Das Widerrufsrecht gilt künftig auch dann nicht, wenn Waren geliefert werden, die nach ihrer Beschaffenheit durch die Lieferung untrennbar mit anderen Gütern vermischt werden. Hierunter fallenbeispielsweise Heizöllieferungen, wenn – was üblich ist – im Heizöltank noch Restbestände vorhanden sind, die durch das Hinzufügen mit der neuen Lieferung vermischt werden.

Schließlich ist es Frankreich gelungen, eine Ausnahme vom Widerrufsrecht für die Lieferung von alkoholischen Getränken durchzusetzen, deren Preis bei Vertragsschluss zwar vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat. Diese Ausnahmevorschrift wird wahrscheinlich eher von untergeordneter Relevanz sein.

Außerdem wurden im Übrigen auch die bereits bestehenden Ausnahmen modifiziert. Hierauf wollen wir jedoch an dieser Stelle im Einzelnen nicht eingehen. Beispielsweise sollte aber bekannt sein, dass künftig das Widerrufsrecht beispielsweise bei Fernunterrichtsverträgen greift und die bislang bestehende Ausnahme vom Widerrufsrecht aufgehoben wurde. Weitere Einzelheiten können gerne auf Anfrage im Einzelnen erörtert werden.

Widerrufsrecht auch beim Download

Im neuen Recht wird es eine ausdrückliche Regelung geben, die bestimmt, dass das Widerrufsrecht dann erlischt, wenn bei einem Download der Unternehmer mit der Ausführung bereits begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht mit Beginn der Vertragsausführung verliert.

Das bedeutet, dass bei einer ausreichenden Belehrung des Verbrauchers, bevor er den entsprechenden Downloadbutton drückt, sichergestellt werden kann, dass durch den dann folgenden Beginn des Downloads auch kein Widerrufsrecht mehr besteht.

Hier wird es jedoch auf den genauen Wortlaut und die Transparenz der so zu erfolgenden Belehrung für ihre Rechtswirksamkeit ankommen.

Bitte beachten Sie auch die weiteren Folgen dieser Serie, um sich ein vollständiges Bild machen zu können.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

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Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

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