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Serie – Teil 3: Neue Regelungen für Webshops. Ab 13.06.2014 wird vieles anders.

(PresseBox) (Karlsruhe, )
In unserer Mini-Serie stellen wir die Änderungen vor, die auf alle Webshopbetreiber in der Nacht vom 12.06.2014 auf den 13.06.2014 zukommen werden. Heute: Der 3. Teil.

Die erforderlichen Änderungen sind ganz erheblich. Es handelt sich nicht nur um Banalitäten, sondern es sind umfangreiche Anpassungen in allen Webshops vorzunehmen.

Eingangs ist es wichtig nochmals festzuhalten, dass die in dieser Serie dargestellten Änderungen eine Rechtsberatung im Einzelfall und eine anwaltliche Überarbeitung aller rechtserheblichen Texte nicht ersetzen können. Wir können an dieser Stelle lediglich einen kurzen Überblick über das geben, was nach unserer Meinung auf jeden Fall zu beachten sein wird.

Was wird sich konkret ändern?

Widerruf muss eindeutig erklärt werden

Bislang ist es so, dass der Verbraucher beispielsweise auch durch schlüssige Handlung, wie z. B. die Rücksendung der Ware ohne weitere Begründung, den Widerruf erklären konnte.

Auch das wird sich ändern. Der Verbraucher muss ausdrücklich den Widerruf erklären. Die Erklärung selbst ist jedoch formfrei, kann also auch telefonisch oder sonst wie erfolgen. Wichtig ist nur, dass aus der Erklärung der Entschluss des Verbrauchers hervorgeht, den Vertrag zu widerrufen. Die bloße Rücksendung reicht aber demgemäß künftig nicht mehr aus.

Gleichzeitig soll der Unternehmer dem Verbraucher ein Widerrufsformular zur Verfügung stellen. Dieses Widerrufsformular ist als amtliches Muster vorgegeben. Der Verbraucher ist allerdings nicht verpflichtet, dieses Formular auch zu verwenden. Er kann auch anderweitig den Widerruf eindeutig erklären.

Macht aber der Verbraucher von der Nutzung des Widerrufsformulars Gebrauch, dann muss der Unternehmer den Zugang des Widerrufs unverzüglich „auf einem dauerhaften Datenträger“, was soviel heißt wie beispielsweise per E-Mail oder schriftlich, bestätigen.

Widerruf muss nicht mehr in Textform erfolgen

Bislang ist der Widerruf des Verbrauchers in Textform zu erklären. Diese Vorgabe entfällt. Der Verbraucher kann also auch telefonisch widerrufen.

Daher ist die neue Musterwiderrufsbelehrung auch so gestaltet, dass der Unternehmer in der Belehrung selbst seine Telefonnummer anzugeben hat. Dass ist nach aktueller Rechtslage sogar abmahnfähig, da die Gerichte bislang der Meinung waren, dass durch die Angabe der Telefonnummer der Verbraucher irrigerweise davon ausgehen könnte, er könne auch telefonisch widerrufen. Genau das ist jedoch mit dem neuen Recht gewollt, so dass auch in diesem Punkt eine Änderung durch den Unternehmer stattfinden muss.

Bitte beachten Sie auch die weiteren Folgen dieser Serie, um sich ein vollständiges Bild machen zu können.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

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Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

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