Die Karlsruher Anwaltskanzlei Schutt, Waetke Rechtsanwälte hatte aufgrund des ab dem 01.09.2008 in Kraft getretenen Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums zunächst einen Antrag auf Auskunftserteilung nach § 101 Absatz 9 UrhG gestellt. Durch Beschluss vom 11.09.2008, Az.: 7 O 15230/08, hat das Landgericht München I der Telefonica Deutschland GmbH gestattet, Auskunft über die dem Antrag in einer Anlage beigefügten IP-Adressen unter Angabe von Namen und Adressen zu erteilen.
Nach der neuen Gesetzeslage ist für die Erteilung der Auskunft über Verkehrsdaten zwingend ein richterlicher Beschluss erforderlich. Allein aufgrund dieses Beschlusses hat die Telefonica Deutschland GmbH nunmehr die Auskunft erteilt. Ein dem Auskunftsverfahren nachfolgendes einstweiliges Verfügungsverfahren, im Zuge dessen die Telefonica Deutschland GmbH zur Auskunftserteilung hätte verpflichtet werden müssen, war vor diesem Hintergrund nicht mehr erforderlich. Auch die rechtlichen Anforderungen – insbesondere das Vorliegen eines gewerblichen Ausmaßes – waren, so das Landgericht München I, nach dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt, zu bejahen.
"Wir sind stolz und froh, dass wir als erste Kanzlei nach dem neuen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch Namen und Adressen von Urheberrechtsverletzern im Internet zur rechtlichen Verfolgung für unsere Mandanten erhalten haben", so Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Timo Schutt, Sozius der Kanzlei. "Es zeigt sich, dass die fundierte rechtliche Argumentation das Gericht überzeugt hat", ergänzt Frau Rechtsanwältin Alexandra Wüst.
Mit dieser positiven Entscheidung konnte die Anwaltskanzlei Schutt, Waetke Rechtsanwälte maßgeblich dazu beitragen, dass der Schutz des geistigen Eigentums auch nach der neuen Gesetzeslage gewährleistet ist.
Schutt, Waetke Rechtsanwälte
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