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Risiken bei der Auftraggeberhaftung für den Mindestlohn

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Ein Auftraggeber haftet dafür, dass alle seine Auftragnehmer ihrerseits den Mindestlohn an ihre Mitarbeiter zahlen (§ 13 MiLoG) – zumindest, wenn sich der Auftraggeber selbst verpflichtet hat, Leistungen zu erbringen, die er nur mithilfe der Arbeitsleistung durch Nachunternehmer erbringen kann. Das bringt folgende nicht unerhebliche Probleme und Risiken mit sich:

Gerät ein Auftragnehmer in die Insolvenz, können die Mitarbeiter (zumindest für diesen Auftrag) den Mindestlohn beim Auftraggeber einfordern. Ob hier ein Risiko besteht, ist eine Rechenfrage für den betroffenen Mitarbeiter: Ggf. kann nämlich für den Mitarbeiter das Insolvenzgeld nach § 165 SGB III günstiger sein als der Mindestlohn. Im Falle der Insolvenz müsste der Auftraggeber ggf. den Mindestlohn an einen betroffenen Mitarbeiter seines Subunternehmers zahlen – hat aber dann aufgrund der Insolvenz wenig Erfolgsaussichten, Regress beim Subunternehmer nehmen zu können.

Der Auftraggeber ist auch für die gesamte Kette aller (unter-)beauftragten Nachunternehmer haftbar, d.h. je mehr Subunternehmer es gibt, desto höher das Risiko, dass ein Subunternehmer dann doch nicht den Mindestlohn zahlt.

Letztlich stellt sich auch eine Frage der Beweislast: Wer muss was beweisen, wenn der Mitarbeiter den Mindestlohn von einem fremden Arbeitgeber verlangt? Muss der Arbeitnehmer bspw. die Dokumentationen über die Arbeitszeiten vorlegen (die es aber nicht immer gibt bzw. geben muss)? Woher weiß der Auftraggeber, ob diese Dokumentationen korrekt sind?
Und was passiert, wenn es entgegen der gesetzlichen Dokumentationspflicht keine Dokumentation gibt? Könnte dafür dann auch der Auftraggeber verantwortlich gemacht werden, so dass sich die Beweislast umkehrt (= so dass nun der Auftraggeber beweisen muss, dass der fremde Mitarbeiter zumindest den Mindestlohn von seinem Arbeitgeber erhalten hatte)? Diese (wichtigen) Fragen sind derzeit noch ungeklärt, dazu müssen dann erste Gerichtsentscheidungen herhalten.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)

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