Kontakt
QR-Code für die aktuelle URL

Story Box-ID: 633773

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte Kriegsstraße 37 76133 Karlsruhe, Deutschland http://www.schutt-waetke.de
Ansprechpartner:in Herr Timo Schutt +49 721 120500
Logo der Firma Schutt, Waetke - Rechtsanwälte
Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

Pippi Langstrumpf - BGH bejaht Schutz literarischer Figuren

(PresseBox) (Karlsruhe, )
„Drei mal drei macht sechs….und vier macht neune…“

Wer kennt nicht die „Villa Kunterbunt“, den „kleinen Onkel“ und eben auch die Hauptfigur: Pippi Langstrumpf (die Langfassung des Namens erspare ich uns allen). Wohl die bekannteste Kinderbuchfigur von Astrid Lindgren.

Dass das Buch selbst urheberrechtlich geschützt ist, dürfte wohl kaum überraschen. Auch die Verfilmungen sind natürlich selbst wiederum geschützt. Doch was ist mit der Figur selbst? Darf ich mir eine literarische Figur verwenden, zum Beispiel als Vorbild für reale Werke? Keine einfache Frage. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat jedenfalls nun in einem Urteil den Urheberrechtsschutz für in Büchern beschriebene Figuren anerkannt.

Im vorliegenden Fall entschied der BGH, dass die Kinderbuchfigur Pippi Langstrumpf als Sprachwerk Urheberrechtsschutz genießt. Die Zusammenstellung äußerlicher Eigenschaften und besonderer Persönlichkeitsmerkmale rechtfertige den Schutz eines fiktiven Charakters. Geschützt ist damit die fiktive Figur mehr oder weniger so, wie wenn sie aus dem Buch herauskommen und in der realen Welt als urheberrechtlich geschütztes Gesamtkunstwerk herumlaufen würde.

In dem Fall ging es konkret um Karnevalskostüme. Beworben wurden diese mit Bildern eines Mädchens und einer jungen Frau, die der literarischen Figur Pippi Langstrumpf äußerlich ähneln. Die abgebildeten Personen trugen eine rote Perücke mit abstehenden Zöpfen, ein T-Shirt, Strümpfe mit rotem und grünem Ringelmuster usw. Die Bilder waren in Prospekten und auf Plakaten abgedruckt und auf der Internetseite der Beklagten abrufbar.

Die Klägerin ist Inhaberin der Nutzungsrechte am künstlerischen Schaffen von Astrid Lindgren. Sie machte geltend, die Beklagte habe mit der Werbung die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Figur Pippi Langstrumpf verletzt und verlangte daher Schadensersatz in Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr von 50.000,00 Euro.

Der BGH bejahte zwar grundsätzlich den urheberrechtlichen Schutz der literarischen Figur Pippi Langstrumpf unter Berücksichtigung einer unverwechselbaren Assoziation von Außen- und Charaktereigenschaften der Kunstfigur. Allerdings fehle es in diem zu entscheidenden Fall mit den Karnevalskostümen an einer Verletzung des Urheberrechts. Das Urheberrecht an einer solchen Figur wird nämlich nicht allein dadurch verletzt, dass nur wenige äußere Merkmale übernommen werden. Denn gerade die Kombination von Aussehen, Persönlichkeit, Fähigkeiten und Benehmen führt zum urheberrechtlichen Schutz. Allein die Äußerlichkeiten sind als Verletzungshandlung nicht ausreichend.

Das gelte selbst dann, wenn die Ähnlichkeit mit der literarischen Figur, so wie im vorliegenden Fall, klar erkennbar und ja auch beabsichtigt ist.

(BGH, Urteil vom 17.07.2013, Aktenzeichen I ZR 52/12)

Unsere Meinung

Bei jedweder Art der Übernahme von bekannten (oder auch unbekannten) und bereits in der Welt befindlichen kreativen Leistungen muss vorher eine ordentliche rechtliche Prüfung erfolgen, ob das Vorhaben zulässig ist oder nicht. Allzu schnell wird es nämlich sehr teuer.

Das gilt ganz egal, ob es sich um einen Buchtitel, ein Musikstück, einen Film, ein Gebrauchsgegenstand oder aber eben eine literarische Figur handelt.

Als Grundsatz gilt: Inspiration durch schon Geschaffenes ist zulässig, kopieren und nachahmen aber nicht.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht

Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.

Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.

Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@pressebox.de.
Wichtiger Hinweis:

Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH gestattet.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, Alle Rechte vorbehalten

Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@pressebox.de.