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Neue Norm gilt auch für alte Fahrgeschäfte

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Alte Fahrgeschäfte, zum Beispiel Achterbahnen, müssen aktuellem Recht entsprechen. Diese für Betreiber von Fahrgeschäften sicherlich unschöne Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg gefällt: Während bisher Ausführungsgenehmigungen auf Basis der DIN 4112 erfolgt waren, hatte der TÜV Nord nun die Genehmigung unter der Bedingung erteilt, dass künftig die DIN EN 13814 einzuhalten sei, die höhere Sicherheitsanforderungen stelle. Bereits im September 2012 hatte das Sozialministerium Niedersachen eben diese neue DIN EN 13814 in die Liste der verbindlichen Technischen Baubestimmungen aufgenommen und bestimmte im Dezember 2013, dass auch alte Fahrgeschäfte nach der neuen Norm zu bewerten seien.

Während der betroffene Betreiber in der 1. Instanz noch gewonnen hatte, verlor er nun in 2. Instanz: Es würde keinen Bestandsschutz geben, so die Richter. Die neuen Sicherheitsanforderungen wären verhältnismäßig zu den Kosten, die den Betreibern durch die Umstellung entstehen würden.

Von dem Argument des Betreibers, dass es in den vergangenen 30 Jahren keinen Unfall gegeben habe, der durch die Anwendung der DIN EN 13814 verhindert worden wäre, ließen sich die Verwaltungsrichter auch nicht beeindrucken.

Der Deutsche Schaustellerbund sieht nun eine Vielzahl der Schausteller in ihrer Existenz gefährdet. Hintergrund der Diskussion ist vornehmlich die Frage, ob die neue DIN EN 13814 nur für neue Fahrgeschäfte gelten solle oder eben auch für alte, so dass es für diese keinen Bestandsschutz geben würde. Deutschland jedenfalls hatte sich ausdrücklich gegen eine Bestandsschutzregelung ausgesprochen, anders andere EU-Länder, die alten Anlagen Bestandsschutz gewährt haben.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)

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