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Neue Checkliste zur Einordnung von Streaming-Angeboten

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Ist Live-Streaming im Internet Rundfunk? Oder „nur“ ein Telemedium? Die Frage ist nicht banal, denn bejaht man die Rundfunkeigenschaft führt das zur Pflicht eine Rundfunkzulassung zu beantragen.

Erst kürzlich hat die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) den Axel Springer Verlag aufgefordert wegen der Live-Streaming Berichte auf BILD.de eine solche Zulassung zu beantragen.

Auch viele YouTuber wurden schon als Rundfunk eingestuft und mussten sich eine Zulassung besorgen. Manche gaben sogar deswegen auf, wie beispielsweise Kanäle des Streaming-Portals www.twitch.tv

Jetzt hat die ZAK eine neue Checkliste zur Einordnung von Streaming-Angeboten im Internet veröffentlicht. Jeder, der nicht nur gelegentlich mit Live-Streamings unterwegs ist, sollte sich das anschauen.

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Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht

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Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.

Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

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