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Musikpiraten kentern in Frankfurt

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Die Musikpiraten haben ein Gerichtsverfahren gegen die GEMA verloren, in dem es darum ging, ob ein Musiknutzer die hinter einem Künstlernamen stehende echte Person benennen muss.

Die so genannte GEMA-Vermutung besagt, dass angesichts des umfassenden In- und Auslandsrepertoires der GEMA eine tatsächliche Vermutung dahingehend besteht, dass die Rechte bei der GEMA liegen.

Ein Veranstalter, der behauptet, GEMA-freie Musik zu nutzen, muss das also beweisen. Die GEMA wiederum muss nicht beweisen, dass der Veranstalter GEMA-pflichtige Musik nutzt. Dies hat der Bundesgerichtshof schon mehrmals hoch und runter entschieden.

Vor diesem Hintergrund haben die Musikpiraten ein Verfahren vor dem Amtsgericht Frankfurt angestrengt, in dem sie klären lassen wollten

Der Verein Musikpiraten e.V. hatte eine CD unter Creative Commons-Lizenzen produziert, und die Künstler darauf nur mit Künstlernamen genannt.

Creative Commons ist eine Organisation, die Standard-Lizenzverträge zur einfachen Übertragung von Nutzungsrechten zur Verfügung stellt; die dahinter stehende Idee ist, freie Inhalte zu schaffen, die nicht den strengen Grenzen des Urheberrechts unterliegen.

Die GEMA sollte den Musikpiraten nun bestätigen, dass die CD GEMA-frei sei. Dazu forderte die GEMA die Musikpiraten auf, die Künstler mit ihrem echten Namen zu benennen, um prüfen zu können, ob die Künstler Mitglied bei der GEMA seien.

Dies verweigerten die Musikpiraten mit dem Hinweis, dass ansonsten die hinter den Creative Commons-Lizenzen stehende Idee der Anonymität verloren ginge. Außerdem könne sich ein Künstler beim Mitgliedsantrag auch nur mit seinem Pseudonym anmelden. „Wenn ein Pseudonym nicht in Datenbank der GEMA gefunden werden kann, dann darf sie dafür auch kein Geld verlangen“, so ein Vertreter der Musikpiraten.

Das Amtsgericht Frankfurt hat aber in 1. Instanz nun der GEMA Recht gegeben und dies mit der GEMA-Vermutung begründet, die die Musikpiraten nicht widerlegt hätten. Das Amtsgericht Frankfurt hat trotz des sehr geringen Streitwerts, da es nur um einen Song auf der CD ging, die Berufung zugelassen. Die Musikpiraten haben schon angekündigt, diese Frage weiter zu verfolgen.

Interessant ist diese Frage tatsächlich insoweit, als das deutsche Urheberrecht durchaus das Auftreten unter Künstlernamen zulässt. Die GEMA muss, um ihren Tarif zu berechnen wissen, ob der Komponist bei ihr Mitglied ist oder nicht – dazu muss sie wissen, ob sich das Mitglied unter seinem Echtnamen oder dem Künstlernamen angemeldet hat und auch so in der Datenbank geführt wird.

Für die GEMA und die Auffassung des Amtsgerichts Frankfurt spricht die bisher sehr eindeutige Haltung des Bundesgerichtshofes zur GEMA-Vermutung: Wer Musik nutzt, nutzt im Zweifel GEMA-pflichtige Musik. Wenn der Musiknutzer das anders sieht, muss er beweisen, dass der von ihm verwertete Komponist kein GEMA-Mitglied ist.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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