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Markt- und Messeveranstalter aufgepasst!

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Grenzen überschritten werden hier und da schon mal auf einem Markt oder in einer Messe: Produkte, die fremde Markenrechte verletzen, werden angeboten oder verkauft. Die Frage, ob und inwieweit der Messeveranstalter dafür zur Verantwortung gezogen werden kann, dass ein Beschicker fremde Marken verletzt, hat nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) beantwortet.

Wenig überraschend hat der EuGH zunächst festgestellt, dass die Haftung für den Betreiber einer Online-Plattform vergleichbar ist mit der eines physischen Marktplatzes.

Ein Wirtschaftsteilnehmer, der Dritten eine Vermietungs- oder Untervermietungsdienstleistung von Flächen auf einem Marktplatz anbietet und so diesen Dritten die Möglichkeit bietet, dort gefälschte Waren feilzubieten, muss als „Mittelsperson“ im Sinne der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums qualifiziert werden.

Das bedeutet:

• Von dem Betreiber bzw. Veranstalter kann zwar keine generelle und ständige Überwachung seiner Kunden verlangt werden.
• Er kann aber durchaus gezwungen werden, Maßnahmen zu treffen, um weitere Verletzungen durch denselben Händler zu verhindern.

Hier muss nach Auffassung des EuGH ein gesunder Mittelweg gefunden werden zwischen dem Schutz des geistigen Eigentums einerseits und der Vermeidung von Einschränkungen für den rechtmäßigen Handel andererseits.

Als Beispiel kommt hier die Kündigung des Mietvertrages in Betracht, und zwar auch im Laufe der Veranstaltung, wenn die Markenverletzung nicht anderweitig abschließend eingestellt werden kann (es muss sichergestellt sein, dass alle rechtsverletzenden Produkte entfernt und nicht mehr angeboten werden).

Schnelle Reaktion gefragt

Vergleichbar mit dem Onlinehandel reicht es damit aus wenn der Rechteinhaber den Betreiber auf die Rechtsverletzung aufmerksam macht. Spätestens jetzt treffen den Betreiber Pflichten, geeignete Maßnahmen zur Beendigung der Verletzungshandlung zu treffen. Bis zu diesem Zeitpunkt = ohne diese Kenntnis, haftet der Betreiber grundsätzlich nicht, solange er tatsächlich nur die Flächen zur Verfügung stellt. Spätestens aber ab Kenntnis droht dem Betreiber, dass er wie ein Täter der Rechtsverletzung behandelt wird, wenn er nicht unverzüglich reagiert.

Die Folgen

Mit diesem EuGH-Urteil im Rücken werden sich Rechteinhaber künftig nicht mehr damit begnügen, den einzelnen Markt- oder Messestandbetreiber anzugreifen, zumal dieser oft aus dem Ausland kommt und eine Vollstreckung über die Kosten dann schwierig werden kann. Vielmehr dürften sie parallel auch gegen den Betreiber bzw. Veranstalter selbst vorgehen. Sollte dieser nach der Information über die Rechtsverletzung keine geeigneten Maßnahmen treffen, die Verletzung abzustellen, droht ihm empfindliches Übel. Denn jetzt wird er rechtlich behandelt wie der Täter selbst, d.h. gerade bei Markenverletzung drohen immens hohe Kosten.

Ähnlich wie im Online-Bereich ist auch der „Offline“-Veranstalter nicht verpflichtet, im Voraus Kontrollen durchzuführen: Dies wäre ihm auch nicht zumutbar. Dennoch sollte er geeignete Maßnahmen treffen, schon vorab kritische Handlungen erkennen und ihnen begegnen zu können. In jedem Fall sollte er Maßnahmen treffen, spätestens ab Kenntniserlangung durch einen Hinweis eines (wenn auch nur vermeintlichen) Rechteinhabers umgehend tätig werden zu können. D.h. dass entsprechend kundiges Personal mit entsprechenden Anweisungen vorhanden sein sollte, um überhaupt reagieren zu können. Dabei muss er natürlich vorsichtig sein, nicht vorschnell bzw. unverhältnismäßig zu reagieren.

Dazu bietet sich ein vorbereitetes abgestuftes Handlungskonzept ab.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht

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Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

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