Mehrere Urteile haben jüngst klargestellt, dass es sich dabei um unlautere Werbung handelt, die abmahnfähig ist: Wer mit Ortsangaben wirbt, muss auch vor Ort sein – und zwar nicht nur fiktiv, sondern tatsächlich. Dabei reicht es grundsätzlich nicht einmal aus, dann man an dem angegeben Ort ein “Lager” angemietet hat und ab und an das Lager aufsucht.
“Der Rechtsverkehr erwartet bei der Angabe eines solchen Standortes regelmäßig eine Niederlassung mit eigenem Büro und Personal mit einem erkennbar dem Betrieb zuzuordnenden Ansprechpartner, über den er mit dem Unternehmen in Kontakt treten kann, um dort seine Belange anbringen zu können”, so z.B. das Oberlandesgericht Celle.
Und weiter heißt es in diesem Urteil: “Es genügt, wenn Interessenten mit der Aussicht auf die Möglichkeit einer solchen Kontaktaufnahme angelockt werden. (…) Darüber hinaus suggeriert die Angabe verschiedener Standorte auch eine besondere wirtschaftliche Bedeutung und Unternehmensgröße, die für die Kundenentscheidung ebenfalls Bedeutung haben kann”.
Ob der Kunde üblicherweise den Kontakt eher per E-Mail oder Telefon aufnimmt, um einen Termin zu vereinbaren, ist dabei irrelevant.
Anders: “Bundesweit tätig” sein
Ob man an zig Orten behauptet ansässig zu sein, ist eine Sache; etwas anderes ist die Behauptung, “bundesweit tätig” zu sein: Ein Unternehmen aus Hamburg kann durchaus Kunden in München, Köln und Berlin bedienen, es ist also bundesweit tätig.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)