Das Gericht stellte fest:
„Die Kläger verkennen, dass ein Kreuzfahrtschiff mit 3.000 Passagieren kein Ort der Ruhe ist.“
Und weiter:
„Es ergibt sich aus der Natur der Sache, dass wenn 3.000 Menschen auf einem relativ abgegrenzten Raum untergebracht sind, dies immer zu einer gewissen Unruhe führt. Darüber hinaus ist das schlichte Fahren auf dem Meer prinzipiell ereignisarm.“
Gut, das hängt von der gewählten Linie ab…. Weiter:
„Es liegt auf der Hand, dass in einer solchen Situation die Erwartungshaltung der Mitreisenden der Kläger dahin geht, durch kurzweilige Veranstaltungen unterhalten zu werden. Die hiermit verbundenen Lärmbelästigungen, zu denen auch Musik und Showveranstaltungen mit den damit verbundenen Begleitgeräuschen zählen, sind für Kreuzfahrtschiffe der streitgegenständlichen Größe üblich und stellen keine Reisemängel dar, wenn das Maß des Hinnehmbaren nicht überschritten wird. Das Maß des Hinnehmbaren wird erst dann überschritten, wenn die Lärmbelästigungen erst weit nach Mitternacht enden. …“ (dies war hier nicht der Fall).
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)