Rechtlich ist die Situation folgende:
Zunächst ist von dem Grundsatz auszugehen, dass das Land als Träger der Polizei zugleich auch Träger der Polizeikosten ist. Eine Heranziehung des Veranstalters einer Großveranstaltung, bei der personalintensiver Polizeieinsatz erfolgt, kommt nur in Betracht, wenn hierfür überhaupt eine Rechtsgrundlage, also ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung etc. existiert, wie in Hamburg, Bremen und Niedersachsen, hier sind Polizeieinsätze bei Versammlungen und Sportveranstaltungen aber ausdrücklich von der Gebührenpflichtigkeit ausgenommen. Bis Ende 1991 bestand auch in Baden-Württemberg eine Regelung: „Für die Kosten polizeilicher Maßnahmen bei privaten Veranstaltungen kann von dem Veranstalter Ersatz verlangt werden, soweit sie dadurch entstehen, dass weitere als die im üblichen örtlichen Dienst eingesetzten Polizeibeamten herangezogen werden müssen“. Diese wurde ersatzlos gestrichen, eine entsprechende Regelung findet sich im derzeitigen Polizeigesetz Baden-Württemberg nicht.
Fazit:
Eine Rechtsgrundlage, also eine gesetzliche Regelung für die Abwälzung der Kosten von Polizeieinsätzen bei Fußballspielen auf den Veranstalter existiert nicht, daher tragen die Länder diese Kosten.
Udo Maurer
Rechtsanwalt