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Kondomwerbung mit zu vielen Orgasmen ist irreführend

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Eine Firma, die Kondome vertreibt, wirbt auf Ihren Packungen mit der Angabe „1 Tüte à 7 Stück entspricht bis zu 21 Orgasmen“. Ein Wettbewerber hat die Firma abgemahnt mit der Begründung, dass man ein Kondom ja nur einmal verwenden könne und daher auch nur ein Orgasmus pro Kondom möglich sei. Also sei die Werbung irreführend und damit unlauter.

Das sah jetzt auch das Landgericht in Düsseldorf so und bestätigte seine zuvor erlassene einstweilige Verfügung gegen den Beklagten.

Kondome seien Medizinprodukte, so die Richter. Diese dürften, wie sich aus der für Kondome anwendbaren EN ISO 4074: 2002 ergibt, nur einmal verwendet werden. Dieses Gebot zur Einmalverwendung mag einem erheblichen Teil der angesprochenen Verbraucher aller Altersklassen zwar bekannt sein. Gerade bei Jugendlichen ist der Aufklärungsbedarf zur richtigen Anwendung von Kondomen aber anhaltend hoch und bei mehrdeutigen Angaben Gefahr der Irreführung gegeben.

Die Gefahr der Fehlinterpretation der Aussage „1 Tüte à 7 Stück entspricht bis zu 21 Orgasmen" könne auch nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass der Verbraucher den humorvollen Charakter der Äußerung erkennt, weil auf der Rückseite der Kondomverpackung in der so genannten „Mehrwertetabelle" auch Angaben zum Kalorienverbrauch bei der Verwendung der Kondome und in einer Fußnote am Ende der Tabelle der Hinweis „Kann Spuren von Feenstaub enthalten" abgedruckt sind.

Auf der Rückseite der Verpackung werde nämlich zum Beispiel auch darauf hingewiesen, dass 50 % des Gewinns an gemeinnützige Projekte abgeführt werde. Insofern werde wegen der Kombination von einerseits ernst zu nehmenden und andererseits lustigen Angaben dem Verbraucher nicht auf Anhieb klar, dass lediglich humorvoll das sensible Thema der multiplen Orgasmen angesprochen werde.

Der Streitwert wurde auf 50.000 € festgesetzt, was zu Verfahrenskosten für die erste Instanz für die beklagte Firma von immerhin einiges über 8.500,00 € führt.

(Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 26.11.2015, Aktenzeichen 14c O 124/15)

Unsere Meinung

Der Verbraucher wird vom Gesetzgeber (nicht zuletzt auch durch europäische Einflüsse begünstigt) und den Gerichten zunehmend für dumm befunden. So ist er also nicht einmal in der Lage eine humorvolle Aussage zu verstehen, zumindest dann, wenn daneben auch noch ernsthafte Aussagen zu finden sind.

Früher ging man noch von einem wesentlich intelligenteren Verbraucherleitbild aus. Ich stelle zunehmend fest, dass sich Unternehmen darauf einstellen müssen, dass die Gerichte dem Verbraucher gar keinen eigenen Willen mehr zugestehen. Dann landen wir in naher Zukunft da, wo die US-Amerikanische Justiz bereits ist, wenn nämlich in der Anleitung zu einer Mikrowelle ernsthaft darüber aufgeklärt werden muss, dass darin keine lebende Tiere getrocknet werden dürfen.

Diese real existieren Rechtsprechung führt aber ganz ernsthaft für alle Unternehmen zu der Erkenntnis, dass die Mittel von Satire und Humor nur äußerst gezielt eingesetzt werden sollten, der Verbraucher lieber zu viel als zu wenig informiert werden muss und im Zweifel jedwede werbliche Ansprache, Marketingaktion, Aussage nach Außen vorab anwaltlich überprüft werden sollte. Der Streitwert und die Verfahrenskosten führen auch hier wieder zu der Erkenntnis, dass diese anwaltliche Hilfe wesentlich günstiger ist als das Motto: „Es wird schon gut gehen“.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

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Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

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