Der Vermieter wohnt selbst in der Villa. Wenn er die Villa vermietet, zieht er für ein paar Tage aus. Das Paar hatte mit dem Vermieter Kontakt aufgenommen, es kam zu Gesprächen. Irgendwann später teilte das Paar mit, dass es sich dabei um zwei Männer handeln würde. Daraufhin antwortete der Vermieter, dass die Villa seiner Mutter gehöre und dass diese die “neuen Gegebenheiten” nicht akzeptiere und lehnte den Abschluss des Mietvertrages ab. Hiergegen erhob das Paar Klage.
Das Amtsgericht Köln entschied, dass der Vermieter damit das Paar wegen seiner Sexualität diskriminiere (§ 1 AGG). Das Diskriminierungsverbot gelte auch dann, wenn der Vermieter als Privatmann handelt. Der Vermieter könne sich auch nicht darauf berufen, dass es wichtige Gründe gibt, die ausnahmsweise eine Diskriminierung rechtfertigen würden (§ 20 AGG; solch ein Grund kann bspw. gegeben sein, wenn ein Rollstuhlfahrer für einen Job abgelehnt würde, bei dem man laufen können muss).
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)