Kontakt
QR-Code für die aktuelle URL

Story Box-ID: 589344

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte Kriegsstraße 37 76133 Karlsruhe, Deutschland http://www.schutt-waetke.de
Ansprechpartner:in Herr Thomas Waetke +49 721 120500
Logo der Firma Schutt, Waetke - Rechtsanwälte
Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

Kauf + Regen = Glücksspiel?

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Wenn ein Unternehmen die Erstattung des Kaufpreises ankündigt, wenn es an einem bestimmten Tag regnet, handelt es sich nicht um ein erlaubnispflichtiges Glücksspiel. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart bestätigt.

Ein Kunde konnte sich Hoffnung auf Erstattung des Kaufpreises (wenn über 100 Euro) machen, wenn es an einem bestimmten Tag am Flughafen Stuttgart regnen würde. Das Regierungspräsidium sah darin ein verbotenes Glücksspiel, sowohl Verwaltungsgericht als auch nun der Verwaltungsgerichtshof sahen das anders.
Ein Glückspiel liegt vor, wenn für den Erwerb der Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn überwiegend vom Zufall abhängt.

In dem Fall aber müsse der Kunde nichts bezahlen, um an dem Spiel teilzunehmen: Er würde nur den normalen Kaufpreis der Ware zahlen müssen, der Kaufvertrag stünde also im Vordergrund. Das Regierungspräsidium konnte nicht nachweisen, dass das Unternehmen den Preis angehoben und damit das Glücksspiel-Entgelt in den Kaufpreis hineingerechnet hätte. Daher sei die Teilnahme an dem Spiel kostenlos. Außerdem würde es sich nach Auffassung des VGH schon gar nicht um ein Spiel handeln, da die Gewinnchance im Rahmen eines Kaufvertrages erworben würde.

Fazit

Im Marketing spielen Anreize für den Kunden eine große Rolle. Anreize reizen aber auch oftmals die Konkurrenz und das Gesetz: Der Kunde darf nur mit lauteren Methoden angelockt werden. Das Wettbewerbsrecht kennt eine Fülle von Tatbeständen, bei denen der Unternehmer unlauter handelt. Unlauterer Wettbewerb kann für ein Unternehmen sehr teuer werden; umso wichtiger ist, dass man sich vor einer Werbemaßnahme vergewissert, dass diese auch zulässig ist.

Dies gilt auch für die Agentur, die sich lustige Werbemaßnahmen für den Auftraggeber ausdenken soll: Grundsätzlich muss dann die Agentur die Rechtmäßigkeit prüfen, ihr Kunde darf sich darauf verlassen, dass die Vorschläge auch rechtmäßig umsetzbar sind.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht

Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.

Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.

Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@pressebox.de.
Wichtiger Hinweis:

Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH gestattet.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, Alle Rechte vorbehalten

Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@pressebox.de.