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Haftung: Mitglied muss als Mitglied tätig sein

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Das Mitglied des satzungsgemäßen Vorstandes war bereits früher bevorteilt: Wenn es leicht fahrlässig einen Schaden verursacht hatte, konnte es vom Verein nicht in Anspruch genommen werden. Wenn ein Außenstehender der Geschädigte war, konnte das Vorstandsmitglied vom Verein Freistellung von dem Anspruch verlangen (sofern leicht fahrlässig gehandelt).

Nunmehr gilt dies auch für den nicht satzungsgemäßen Vorstand („Beirat“) und für normale Vereinsmitglieder, wenn sie satzungsgemäße Aufgaben wahrnehmen.

Um in den Genuss dieser gesetzlichen Haftungsprivilegierung zu kommen, gilt aber folgendes: Das handelnde Mitglied muss auch als Mitglied tätig geworden sein.

Wenn das Mitglied, bspw. ein Veranstaltungstechniker, aber für seine Leistungen eine Rechnung über seine Firma stellt bzw. die Leistungen über seine Firma spendet und dafür die Firma eine Spendenbescheinigung erhält, dann fällt er nicht unter die Haftungsprivilegierung: Er haftet dann als Unternehmen “ganz normal”.

Nur wenn der Veranstaltungstechniker tatsächlich ehrenamtlich tätig ist und seine Freizeit opfert, ohne die Tätigkeit über sein Unternehmen laufen zu lassen, hilft ihm im Schadensfall die gesetzliche Regelung: Auch er haftet gegenüber dem geschädigten Verein nicht mehr bei nur leichter Fahrlässigkeit, auch er hat dann gegen den Verein einen Freistellungsanspruch, wenn er bei seiner ehrenamtlichen Tätigkeit einen Dritten leicht fahrlässig schädigt.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht

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Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

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