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Gesetzlicher Schutz für Whistleblower

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Die Bundesländer Brandenburg und Niedersachsen planen eine gemeinsame Vorlage für ein Gesetz, das Whistleblower schützen soll. Missstände und Rechtsverstöße seien reichlich vorhanden; „Diese können oftmals nur durch Hinweise von Internen aufgedeckt werden. Hinweisgeber leisten der Gesellschaft mit ihrem Engagement und ihrer Zivilcourage wichtige Dienste“, so Brandenburgs Justizminister Stefan Ludwig. Die Rechtslage in Deutschland sei nicht ausreichend, das hohe Risiko der Whistleblower abzufedern.

Tatsächlich ist es so, dass Arbeitnehmer zunächst einmal loyal zu ihrem Arbeitgeber sein müssen. Daher haben bisher auch viele Arbeitsgerichte „Petzer“ abgestraft, indem sie Arbeitgeberkündigungen für rechtmäßig erklärt haben.

Ausnahme Arbeitsschutz

Eine gesetzliche Ausnahme findet sich bisher nur im Arbeitsschutz: Sind Beschäftigte aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können diese sich an die zuständige Behörde wenden. Hierdurch dürfen den Beschäftigten keine Nachteile entstehen (§ 17 Abs. 2 ArbSchG).

Bald: Geheimnisschutz

Die neue Geheimnisschutz-Richtlinie sieht z. B. vor, dass der Erwerb und die Nutzung von Geheimnissen unter bestimmten Voraussetzungen legitimiert sein soll u.a.

• zum Zwecke der Aufdeckung eines ordnungswidrigen Verhaltens, einer strafbaren Handlung oder einer illegalen Tätigkeit des Antragstellers, sofern der angebliche Erwerb bzw. die angebliche Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses für die Aufdeckung erforderlich war und der Beklagte im öffentlichen Interesse handelte
• zum Schutz eines legitimen Interesses.

Das können z.B. Fälle des Whistleblowing sein, wenn also ein Mitarbeiter entsprechend gravierende Versäumnisse seines Unternehmens aufdeckt.

Verschiedene Methoden

Und da gibt es tatsächlich viel zu tun! Es mutet schon etwas seltsam an, dass die Loyalität zum Arbeitgeber oft höher bewertet wird als die Sicherheit und Ordnung der Allgemeinheit.

Idealerweise kann es verschiedene Regularien geben, bspw. mit Blick auf die Veranstaltungsbranche:

• Gesetze und Vorschriften
• anlasslose Kontrollen durch die Behörden
• Abmahnungen durch Wettbewerber
• Aufdeckung durch Arbeitnehmer

Es wird – wie anderswo auch – so viel gemauschelt und getrickst, da kann es nicht schaden, auch die redlichen Unternehmer zu unterstützen – nämlich durch Werkzeuge, um unredlichen Unternehmern das Handwerk zu legen.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

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Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

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